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Die Genfer Konventionen beruhen wie auch die Rotkreuz-Bewegung auf der humanen Idee des Schweizer Geschäftsmanns Henry Dunant. Dieser reiste im Juni des Jahres 1859 nach Norditalien und erlebte dabei wie sich Österreicher, Franzosen und Italiener bei Solferino eine blutige Schlacht lieferten. Am Abend blieben zu Dunants Entsetzten rund 40 000 Verwundete unversorgt auf dem Schlachtfeld zurück.
Diese schrecklichen Erinnerungen ließen Dunant nicht mehr los, und er veröffentlichte 1862 ein Buch unter dem Titel: "Eine Erinnerung an Solferino". Er wollte mit diesen Buch nicht nur über die Greuel eines vergangenen Krieges berichten, er wollte vielmehr dafür sorgen, dass sich solche Grausamkeiten nicht mehr wiederholen.
In seinem Buch forderte er die Gründung von Hilfsgesellschaften, die schon in Friedenszeiten Pflegepersonal ausbilden, die auch im Falle eines Krieges neutral bleiben und alle Verwundeten gleichermaßen betreuen. Außerdem setzte er sich für den internationalen Schutz dieses Pflegepersonals ein, damit es im Krieg geschützt werde und ohne Hindernisse Hilfe leisten könne.
Seine Anregungen fanden sehr schnell Gleichgesinnte und es bildete sich das "Internationale Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege", das sich später zum "Internationalen Komitee vom Roten Kreuz" entwickelte.
Vom 26. bis 29. Oktober 1863 fand in Genf eine internationale Konferenz statt, zu der Vertreter aus 16 Ländern und 4 philanthropischen Vereinigungen zusammenkamen. Der Kongress äußert den Wunsch, die kriegführenden Mächte möchten in bewaffneten Konflikten die Feldlazarette und Spitäler, das Sanitätspersonal der Armeen, die freiwilligen Helfer und die Verwundeten für neutral erklären und für die geschützten Personen und Güter ein gemeinsames Kennzeichen bestimmen.
Leider kam es in beiden Fragen zu keiner Lösung. Daher berief die Schweizer Regierung 1864 eine diplomatische Konferenz nach Genf ein, die die Vertreter von 12 Regierungen dazu brachte, einem vom Internationalen Komitee ausgearbeiteten Vertrag mit dem Titel "Genfer Konvention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde" zuzustimmen.
Diese Konvention stellte die Aufnahme und Pflege der Verwundeten beider Kriegsparteien in den Vordergrund ohne Unterschied der Nationalität. Als Kennzeichen wurde das rote Kreuz auf weißem Grund gewählt (die umgekehrte schweizer Flagge).
Die späteren Kriege zeigen jedoch, dass diese Schutzbestimmungen nicht ausreichten.
1949, nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, wurden deswegen die vier Genfer Abkommen unterzeichnet, die auch heute noch in Kraft sind. 1977 kamen zwei Zusatzprotokolle hinzu, um der veränderten Situation gerecht zu werden.
"Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung" (Art. 3 II GA I-IV)
Dieser Satz, der sich in allen vier Genfer Abkommen an gleicher Stelle mit identischem Wortlaut findet, stellt die Grundlage der gesamten Abkommen und zugleich ihre Kurzfassung dar. Er gilt in jeder kriegerischen Auseinandersetzung, unabhängig davon, ob die kriegführenden Mächte die Genfer Abkommen ratifiziert haben oder nicht.
Schon die strikte Einhaltung allein dieses Grundsatzes würde helfen, die Grausamkeiten und das Leid des Krieges zu lindern. Es wären zumindest diejenigen geschützt, die nicht (mehr) aktiv an den Kämpfen beteiligt sind. Um diesen Personenkreis geht es in allen vier Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen.
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Fragen und Antworten
1. Behandlung von Kriegsgefangenen
Wer gilt eigentlich als Kriegsgefangener?
Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene und sind durch das Genfer Abkommen geschützt:
Wie müssen Kriegsgefangene behandelt werden?
Die gefangengenommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes. Dieses Land muss alles dafür tun, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).
Was geschieht nach der Gefangennahme eines Soldaten?
Welchen Vorschriften und Gesetzen unterliegen die Gefangenen?
Während ihrer Gefangenschaft unterliegen die Gefangenen den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, die in den Streitkräften des Staates gelten, der sie gefangenhält. Verstößt ein Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft werden. (Art. 82 I GA III). Jedoch steht ihm in einem solchen Fall ein reguläres gerichtliches Verfahren zu und ihm muss der Beistand eines geeigneten Verteidigers gewährt werden (Art. 99 III GA III).
Es muss eine den Vorstellungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens entsprechende Vorgehensweise vorgesehen sein.
Welche Maßnahmen muß der Gewahrsamsstaat zum Schutz der Gefangenen ergreifen?
Dürfen Soldaten in Kriegsgefangenschaft ihre Religion ausüben?
Dürfen die Kriegsgefangenen ihr Eigentum behalten?
Dürfen Kriegsgefangene zu Arbeiten herangezogen werden?
Dürfen die Kriegsgefangenen mit der Außenwelt in Kontakt treten?
Bei wem können sich die Kriegsgefangenen beschweren?
Wann müssen Kriegsgefangene freigelassen werden?
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Ist Heimtücke im Krieg erlaubt?
Ein Gegner darf nicht unter Anwendung von Heimtücke getötet, verwundet oder gefangengenommen werden (Art. 37 I ZP I). Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
Kriegslisten, wie zum Beispiel Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen, sind nicht verboten. Sie veranlassen einen Gegner nur zu unvorsichtigem Handeln und sind daher nicht heimtückisch (Art. 37, II ZP I).
Welche Methoden und Mittel der Kriegführung sind verboten?
Was geschieht mit den gefallenen Soldaten?
Auch nach dem Tod eines gegnerischen Soldaten ist sein Leichnam mit der gebotenen Ehrerbietung zu behandeln.
Soweit möglich ist der Leichnam entsprechend den Riten der Religion des Verstorbenen und mit dem möglichen Respekt zu bestatten. Spätestens nach Beendigung der Kämpfe tauschen die Kriegsparteien die Listen der gegnerischen Gefallenen aus und benennen den Verbleib der sterblichen Überreste/Asche oder ermöglichen eine Lokalisierung der Grabstätte. (Art. 17 GA I; Art. 20 GA II; Art. 120 GA III; Art. 34 ZP I )
3. Schutz-Forderungen
Was muß der Angreifer zum Schutz der gegnerischen Zivilbevölkerung beachten?
Bei bewaffneten Feindseligkeiten soll stets darauf geachtet werden, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte von Angriffen verschont bleiben (Art. 57 I ZP I), damit Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und Beschädigung ziviler Objekte vermieden werden.
Welchen Schutz genießt der außer Gefecht befindlichen Gegner?
Personen, die sich in der Gewalt einer feindlichen Partei befinden, sich unmißverständlich ergeben möchten, bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig sind, dürfen nicht mehr angegriffen werden, sofern sie jede feindselige Handlung unterlassen und nicht zu entkommen versuchen (Art. 41 I und II lit. a-c ZP I). In diesen Fällen ist es auch verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen, dies dem Gegner anzudrohen oder die Kampfhandlungen in diesem Sinne zu führen (Art. 40 ZP I).
Welchen Schutz genießen Kulturgut und Kultstätten?
Geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten gehören zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker, daher, ist es verboten sie zum Gegenstand von Repressalien zu machen oder zur Unterstützung von militärischen Einsätzen zu verwenden (Art. 53 lit. b-c ZP I; Art. 16 ZP II). Vielmehr sollte dafür gesorgt werden jede feindselige Handlung vom kulturellen oder geistigen Erbe der Völker fernzuhalten (Art. 53a ZP I).
Welchen Schutz genießen Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten?
Selbst wenn Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke militärische Ziele darstellen, dürfen sie nicht angegriffen werden, da diese Anlagen oder Einrichtungen durch einen Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen können (Art. 56 I ZP I; Art. 15 ZP II).
Auch andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen und Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, dürfen nicht angegriffen werden, da dadurch das Leben der Zivilpersonen ebenfalls in Gefahr gebracht werden könnte (Art. 56 I ZP I).
Ausnahme:
Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke können Angriffen ausgesetzt werden, wenn sie zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen und nicht zu ihren gewöhnlichen Zwecken benutzt werden. Dabei sollte davor in Betracht gezogen werden, dass ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden (Art. 56 II lit. a-c ZP I) und alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern (Art. 56 III ZP I).
Um solche Zwischenfälle zu vermeiden, müssen sich die am Konflikt beteiligten Parteien darum bemühen, keine militärischen Ziele an den eben genannten Anlagen und Einrichtungen anzulegen (Art. 56 V ZP I).
Welchen Schutz genießen Sanitätseinrichtungen, -personal und -transporte?
Wie müssen Journalisten geschützt werden?
Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge als Kriegsberichterstatter ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie nach den Genfer Abkommen und diesem Protokoll geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte ( Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).
Quelle: W-akten
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