Die Ziele in der Restaurierung sind :
Ein Auszug aus der Satzung des VDR Verband der Restauratoren e. V.
" Kulturgüter vermitteln als materielle Zeugnisse des Kulturellen Erbes einen lebendigen Einblick in die Vergangenheit. Für die Gesellschaft ist es von besonderer Bedeutung, die Kulturgüter zu bewahren und an kommende Generationen weiterzugeben. Die Restauratoren übernehmen mit ihrer Arbeit besondere Verantwortung für das Kulturgut gegenüber der Gesellschaft und der Nachwelt. Ihre Aufgabe ist der Schutz, die Erhaltung und die Restaurierung des Kulturgutes, im Respekt des ganzen Reichtums seiner Authentizität und unter Wahrung seiner Integrität. Die hohen ethischen Grundsätze, denen sie sich verpflichtet fühlen, sind in den Ehrenkodizies für Restauratoren fixiert und weisen sie als Angehörige der Freien Berufe aus. "VDR Verband der Restauratoren e.V. DER RESTAURATOR - Eine Definition des Berufes
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern
CHARTA VON VENEDIG
Grundlagen
Ehrenkodex für Restauratoren: (hier ein Auszug)
" Kunst- und Kulturgut befindet sich in staatlichem, kommunalem, kirchlichem und privatem Besitz. Seine Betreuung obliegt Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, der Denkmalpflege, den Kirchen und privaten Eigentümern. Sie sind verpflichtet es zu erhalten.
Allgemeine Verpflichtungen des Restaurators
Verantwortung
Der Restaurator trägt die grundsätzliche Verantwortung für das ihm anvertraute Kunst- und Kulturgut. Das Verhältnis Restaurator und Eigentümer muß auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhen.
Kompetenz
Der Restaurator soll nur Arbeiten ausführen, die im Bereich seiner fachspezifischen beruflichen Kompetenz liegen.
Abweisung
Der Restaurator darf keine Aufträge ausführen, die den historischen Bestand von Kunst- und Kulturgut gefährden oder verfälschen. Er verpflichtet sich, Aufträge, die dieser Auffassung wiedersprechen, abzulehnen.
Qualitätsanspruch
Der Restaurator soll an seine Arbeit die höchsten Qualitätsansprüche stellen, unabhängig von Wert und Rang des Kunst- und Kulturgutes. Müssen Einschränkungen des Behandlungsumfanges in Kauf genommen werden, hat die Substanzerhaltung absoluten Vorrang.
Tätigkeit des Restaurators
Schadensverhütung
Vorbeugende Maßnahmen an Kunst- und Kulturgut und in dessen Umgebung, die Schäden verhüten oder den direkten Eingriff vermeiden, sind vorrangig.
Dokumentation
Der Restaurator ist verpflichtet, alle von ihm durchgeführten Untersuchungen, deren Ergebnisse und alle zu Substanzsicherung und Restaurierung angewandten Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist eine wichtige Quelle für die Geschichte des Kunst- und Kulturgutes. Sie ist daher an geeigneter Stelle aufzubewahren und zugänglich zu halten.
Untersuchung
Der Restaurator muß vor jeder Konservierung oder Restaurierung eine methodische Untersuchung vornehmen, die alle notwendigen historischen und technologischen Fragen abklärt. Zuvor ist der Umfang der Untersuchungen einzugrenzen. Die Untersuchung erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt mit einer
genauen Bestandsaufnahme des angetroffenen Zustands und kann, wenn z.B. historische Veränderungen nicht erhalten werden können, bis hin zu einer Objektanalyse - die umfangreichste Art der Untersuchung - weitere Untersuchungsschritte erfordern. Materialproben dürfen nur dann entnommen werden, wenn dadurch Fragen geklärt und Entscheidungen gefällt werden können. Sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt auch für alle Eingriffe.Konservierung und Restaurierung
Der Restaurator hat vorrangig den historischen Bestand des Kunst- und Kulturgutes zu konservieren.
Restaurierung dient der Wiederherstellung eines bestimmten historischen Zustandes, der Wiederlesbarkeit der ästhetischen Wirkung oder der Wiedernutzbarkeit von Kunst und Kulturgut. Restauratorische Eingriffe sind irreversibel. Daher muß die größte Sorgfalt auf die Planung, Begründung, Ausführung und Dokumentation einer Restaurierung gelegt werden.
Umfang der Behandlung
Der Restaurator hat den Umfang seiner Behandlung auf das Notwendigste zu beschränken. Er darf nicht bewußt, oder zum eigenen Vorteil die Maßnahmen ausweiten, er darf aber auch nichts bewußt unterlassen.
Technik und Materialien
Der Restaurator darf nur solche Techniken und Maßnahmen anwenden, die nach aktuellem Kenntnisstand den ideellen und materiellen Bestand des Kunst- und Kulturgutes nicht gefährden und künftige Maßnahmen nicht behindern.
Wartung
Der Restaurator soll dem Eigentümer genaue Informationen zur sachgerechten Pflege und Aufbewahrung des Kunst- und Kulturgutes geben und ihm eine regelmäßige Wartung empfehlen.
Notsituation
Bei einem Not- oder Katastrophenfall soll der Restaurator im Rahmen des Möglichen Hilfe leisten, um den Schaden am Kunst- und Kulturgut so gering wie möglich zu halten . . .
Grundlage: CODE OF ETHICS 1986 IIC - CG and CAPC
Ausarbeitung: Bachmann, Reichwald (DRV), Ritterpusch (IADA), Seebach (DVFR), Wihr (AdR)
|
das Original, grundsätzliches - zu konservieren und restaurieren |