Grundidee dieser Finanzierungsmöglichkeit ist die Überzeugung, dass Betriebe, die auf der "grünen Wiese" Niederlassungen errichten, für den dorthin strömenden Verkehr verantwortlich sind. Folgerichtig sollen sie für die Unkosten, die der öffentlichen Hand entstehen, aufkommen. Die Verkehrs-anschlussabgabe ist keine reine Fikti-on, sondern wurde schon ansatzweise umgesetzt im neuen öster-reichischen Gesetz zur Finanzierung des öffent-lichen Nah-verkehrs (ÖPNRV-Gesetz). Die in Österreich umgesetzte Variante hat aber Schwächen, aus denen man beispielhaft lernen kann.
Sie gilt nur für den öffentlichen Verkehr. Der Straßenanschluss des Betriebes kostet die öffentliche Hand allerdings ebenfalls hohe Summen, die dieser als Verursacher tragen sollte. Richtwert könnten die Straßenbenutzungsgebühren-Sätze sein, die die Pällmann-Kommission in diesem Jahr vorschlug (für Pkw z.B. 5 Pfennig). Ob diese Summe der Betrieb allein zahlen sollte, lassen wir offen. Selbstverständ-lich sind auch Autofahrer verantwortlich für ihr Tun und Lassen.
Die Gemeinden dürfen diese Abgabe erheben, müssen es allerdings nicht. Da alle Gemeinden von Standortängsten geplagt sind, hat bisher keine diese Abgabe eingeführt. Sie muss daher verpflichtend im Gesetz verankert werden, damit nicht zwischen den Gemeinden der Wettbewerb um die niedrigsten Ge-bühren und Stan-dards angeheizt wird.
Die österreichische Regelung gilt nur für Betriebe, die "einen größeren Kundenstamm anziehen". Diese Eingrenzung geht am Problem jeder Gewerbeansiedelung vorbei. Beschäftigte und Service- und Zulieferpersonal bilden bei vielen Gewerben den Hauptteil des induzierten Verkehrs. Daher sollten alle Besuchergruppen des Betriebes berücksichtigt werden.
Leider ist die Bemessungsgrundlage in Österreich die Geschossflächenzahl des Betriebes. Die Wiener Abgabe belegt zudem nur Betriebe mit einer Geschossflächenzahl von mehr als 10.000 m². Mit diesem Kriterium wird jedoch nur die Versiegelung der Betriebsflächen berücksichtigt, sie lässt aber kaum Rückschlüsse auf die Verursachung von Verkehr zu (und damit der evtl. viel umfassenderen Versiegelung von Boden durch Verkehrsflächen).
Literatur: österreichisches ÖPNRV-GesetzVerfasser: IDL-Hinweis zu vorstehender URL: man landet im österreichischen Rechtsinfosystem. Der Suchbegriff "Nahverkehr" führt zunächst zu allen Gesetzestexten, die das Wort "Nahverkehr" enthalten. Am 30.01.2001 war als Ziff.13 das Österreichische ÖPNRV-Gesetz aufgeführt. Ein Klick dort führt zu einem § 7, der das Wort "Nahverkehr" enthält. Den kompletten Gesetzestext kann man dann per Klick "geltende Fassung" erreichen. DH/IDL
Dieser Beitrag ist erschienen in Heft 65 des IDV - Informationsdienst Verkehr (Dezember 2000).
Nähere Informationen über den IDV bekommt man beim Herausgeber Umkehr e.V. (Arbeitskreis Verkehr & Umwelt), Berlin
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