Bei den nachfolgenden Texten handelt es sich um Zufallsfunde im Web, die zwanglos aneinandergereiht wurden. Die Texte sagen manches, aber nicht alles aus über das bis zum EuGH hochgezogene Rechtsverfahren. Die komminale Nahverkehrsgesellschaft Altmark hat zum 1. Juli 2001 alle Linienkonzssionen vom RP Magdeburg entzogen bekommen und befindet sich in Auflösung.
Volksstimme-Stendal 30.11.2001Gestern Abend beschlossen: Kreistag will die Auflösung der NVGA
Stendal (ro) - Das Schicksal der Nahverkehrsgesellschaft Altmark
(NVGA) scheint besiegelt. Der Kreistag wies gestern Abend mit nur einer
Gegenstimme den Landrat und die anderen Vertreter des Landkreises in
der Gesellschafterversammlung an, für einen Beschluss zur Auflösung
der Gesellschaft "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" zu sorgen. Nachdem
das Regierungspräsidium der NVGA zum 1. Juli dieses Jahres die
Konzession für den Öffentlichen Personennahverkehr entzogen hatte und
der Widerspruch des Landkreises abgelehnt wurde, steht die Gesellschaft praktisch ohne Aufgabe da. Da auch die Stadt Stendal NVGA-Gesellschafter ist, muss auch der Stadtrat noch über die Auflösung befinden.
Landrat Jörg Hellmuth versprach vor dem Kreistag, sich um alternative
Arbeitsplätze für die acht Mitarbeiter zu bemühen. In der Debatte über
die Jahresrechnung 2000 des Landkreises hatte die PDS-Abgeordnete
Elke Nicolai zuvor kritisiert, dass NVGA-Geschäftsführer Werner
Schröder - Nicolai: "Unser bestbezahlter Geschäftsführer" - zusätzlich
Sondervergütungen bezogen habe. Laut Ralf Berlin (FDP) hätten
Mitarbeiter der NVGA Kosten für Kindergarten und Pkw erstattet
bekommen. (LRSDL)
Berliner Zeitung 06.04.2000 > Deutsche Verkehrsbetriebe müssen sich auf Wettbewerb einstellen > Bundesgericht behandelt Streitsache von weit reichender Bedeutung > > BRÜSSEL/BERLIN, 5. April. Das Bundesverwaltungsgericht wird an diesem > Donnerstag darüber beraten, wie viel Wettbewerb künftig im öffentlichen > Personen-Nahverkehr herrschen soll. In dritter Instanz müssen sich die > Berliner Richter mit der Frage befassen, ob Städte und Gemeinden > Konzessionen für den öffentlichen Nahverkehr ausschreiben müssen. Eine > Sprecherin des Gerichtes sagte, möglicherweise werde die Kammer noch am > gleichen Tag ihre Entscheidung fällen. Juristen erwarten ein Urteil von > großer Tragweite für die Verkehrspolitik in Deutschland. Wenn die > Richter Ausschreibungen verlangen sollten, müssten sich die > Verkehrsunternehmen praktisch über Nacht auf Wettbewerb einstellen. Es > ist das erste Mal, dass sich ein Bundesgericht mit dem > Personenbeförderungsrecht befasst, wie es seit 1996 in Deutschland gilt. > > Streit in Sachsen-Anhalt > > Bei dem Verfahren geht es um zwei Nahverkehrsbetriebe aus > Sachsen-Anhalt, die seit Anfang der 90er-Jahre um Konzessionen in der > Altmark konkurrieren. Die örtlichen Behörden entschieden damals, die zu > vergebenden Buslinien auf beide Unternehmen aufzuteilen. Entscheidend > für den Fall ist jetzt, dass sie die Verwaltung ihre Entscheidungen > nicht zum selben Zeitpunkt traf: Während sie der Firma Altmarktrans GmbH > Ende 1995 endgültig den Zuschlag gab, erhielt die konkurrierende > Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH ihren Bescheid erst 1996. Da war > das neue deutsche Personenbeförderungsgesetz aber bereits gültig. > > Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg traf deswegen eine klare > Entscheidung, wie das neue Personenbeförderungsrecht auszulegen sei. Es > entschied, dass nur Verkehrsbetriebe, die auch ohne öffentliche > Zuschüsse auskommen, ihre Genehmigungen ohne eine Ausschreibung erhalten > dürfen. Sobald aber ein Verkehrsbetrieb Beihilfen von der öffentlichen > Hand bekommt, muss es Wettbewerb geben können. Zum Beispiel kann das > heißen, dass die Konzession zum Betrieb von Buslinien regelmäßig > öffentlich ausgeschrieben wird. Wenigstens aber muss die Kommune in > jedem einzelnen Fall begründen, warum sie einem bestimmten Betrieb den > Zuschlag für diese Buslinien gibt. Gegen eine solche Begründung sollen > Wettbewerber vor Gericht klagen können, wenn sie sich benachteiligt > fühlen. Gegen dieses Urteil legte die Nahverkehrsgesellschaft Altmark > dann Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. > > Nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Magdeburg, das als > gegnerische Partei vor Gericht auftritt, werden die Landkreise und > Städte künftig gezwungen sein, die Leistungen im Nahverkehr > auszuschreiben. Für die Praxis in Deutschland würde dies eine enorme > Veränderung bedeuten: Im Öffentlichen Personen-Nahverkehr auf der Straße > gebe es bisher noch fast nirgendwo Wettbewerb. Nach Einschätzung des > Dezernatsleiters für die Verkehrspolitik, Lars-Henrik Rode, wirft die > Finanzierungspraxis der Kommunen im Lichte des EU-Rechts noch weitere > Fragen auf. Es sei keineswegs gewiss, dass die Kommunen auch in Zukunft > noch ihre chronisch defizitären Verkehrsbetriebe aus den Gewinnen der > Stadtwerke finanzieren dürften. Solche Quersubventionen seien vermutlich > nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union nicht zulässig. > > Unabhängig von dem Berliner Urteil will die EU-Kommission die > Ausschreibungspflicht für Verkehrsbetriebe künftig in ganz Europa > einheitlich regeln. Seit Monaten ist der Entwurf einer neuen Richtlinie > in Brüssel in Vorbereitung, um Kommunen und Städte zu zwingen, die > Leistungen im Nahverkehr regelmäßig auszuschreiben. Vorgesehen ist, dass > die Konzessionen für Buslinien alle fünf Jahre neu vergeben werden > sollten. Diese Vorgaben sollen grundsätzlich auch für den > Schienenverkehr gelten. Die öffentliche Hand soll auch hier nur dann > Ausnahmen machen können, wenn sie geltend machen kann, dass sonst die > Sicherheit und die Effizienz des Bahnverkehrs beeinträchtigt würden. > > Druck aus Paris > > In EU-Kreisen hieß es, die Kommission werde den Richtlinien-Vorschlag > voraussichtlich im Mai verabschieden. Die Beratungen hätten sich immer > weiter verzögert, weil besonders die französische EU-Kommission Bedenken > gegen die Liberalisierungs-Richtlinie geltend gemacht hätte. Nach > Einschätzung von Brüsseler Lobbyisten stehen die beiden Kommissare unter > Druck der französischen Regierung, die Ausnahmebestimmungen für den > Pariser Verkehrsbetrieb RATP erreichen will. Der jüngste Vorschlag für > den Richtlinien-Entwurf sehe deswegen auch sehr viel längere > Übergangsfristen für die großen Städte vor. > > NAHVERKEHR Die Monopole werden fallen // Im Nahverkehr herrscht > zumindest auf der Straße in Deutschland kaum Wettbewerb. In anderen > Staaten wie England ist das anders. Die EU-Kommission in Brüssel will > das ändern und Städte und Gemeinden zwingen, Nahverkehrsleistungen > auszuschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt den Kommunen > vielleicht schon eher vor, mehrere Angebote einzuholen.
Website BVerwG 06.04.2000> 6.4.2000 - 11.00 h
> BVerwG 3 C 7.99 (OVG Magdeburg A 1/4 S 221/97)
> Fa. Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - RA Dr. Heinze, München - ./. 1. Fa. Altmarktrans GmbH - Prof.Dr. Ronellenfitsch, Mannheim -, 2. > Regierungspräsidium Magdeburg
Im Streit ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Erteilung > von Linienverkehrsgenehmigungen die Leistungsfähigkeit des Betriebes > nach § 13 Abs. 1 PBefG zu bejahen ist, wenn der zu genehmigende Verkehr > nicht kostendeckend betrieben werden kann und auf öffentliche Zuschüsse > angewiesen ist. Die Beigeladene hatte seit längerem bestimmte Buslinien > im öffentlichen Personennahverkehr betrieben; die dabei entstehenden > Verluste hatte der Landkreis durch Zuwendungen ausgeglichen. Auf die > Klage eines Konkurrenzunternehmens hat das Berufungsgericht die > Verlängerung der Linienverkehrsgenehmigungen mit der Begründung > aufgehoben, seit dem 1. Januar 1996 sei die Gewährung solcher Zuschüsse > aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nur noch nach Durchführung > eines Vergabeverfahrens zulässig, in dem das günstigste Angebot zu > ermitteln sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. > 6.4.2000 - 11.00 h
> BVerwG 3 C 6.99 (OVG Magdeburg A 1/4 S 222/97)
> Fa. Altmarktrans GmbH - Prof.Dr. Ronellenfitsch, Mannheim - ./. > Regierungspräsidium Magdeburg> > Die Beteiligten streiten über verschiedene Linienverkehrsgenehmigungen > im Personennahverkehr, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat und > die die Klägerin für sich begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage > für unzulässig erklärt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung > über ihren Widerspruch 1994 wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach § 13 > Abs. 1 PBefG keinen Genehmigungsanspruch gehabt habe. Die Linien könnten > nur mit öffentlichen Zuschüssen betrieben werden, auf die jedoch kein > Anspruch bestehe. Die Klägerin macht geltend, auch die Beigeladene komme > nicht ohne Zuschüsse aus.
Website http://europa.eu.int/eur-lex/de/archive/2000/c_27320000923de.html betr. 2000/C 273/12 Rechtssache C-280/00:
Ersuchen um Vorabentscheidung, > vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 in dem Firma Altmark Trans GmbH und des Regierungspräsidiums Magdeburg gegen Firma Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligter: Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
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