Bikersdream

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Die Biker-Grundgesetze


§1
a) Die Privilegien eines Bikers sind unantastbar! Sie zu schützen,
zu pflegen und zu wahren ist die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers!

b) Pkw, Lkw und Motorräder sind NICHT gleichberechtigt!
Das Vorrecht gilt ausschließlich den Piloten eines Motorrads!

c) Schon Aufgrund der Führerschein-Einstufungen
(beim Motorradführerschein - Klasse 1 (heute Klasse A)) können und
dürfen Motorräder nicht mit anderen Fahrzeugen auf eine Stufe
geschweige denn einer niedrigeren Stufe gestellt werden.

d) Der Biker ist König aller Straßen! Eine Mißachtung seiner Rechte wird
doppelt schwerwiegend gewertet.


§2
a) Das Überholen anderer Fahrzeuge ist ein Recht,
dass Biker mit zusätzlichen Bevorzugungen genießen.

b)Innerhalb von Fahrzeugkolonnen auf Land- und Bundesstraßen
sowie auch Autobahnen dürfen Biker zuerst ausscheren zum Überholen!
Die anderen Fahrzeugführer müssen warten, bis alle Motorräder überholt
haben und dürfen erst dann nach umsichtiger Absicherung
selbst zum Überholen ausscheren!

c) Das Überholen von Bikern durch Pkw und anderen Fahrzeugtypen
ist lästerlich und hat auf unseren Straßen keinen Platz.
Dieses darf ebenso nur von anderen Bikes mit mindestens
125 ccm Hubraum erfolgen.

Das Überholen eines Bikes
durch ein Trike wird noch toleriert, aber nur wenn der Führer des Trikes
auch einen Klasse1- bzw. KlasseA-Führerschein vorweisen kann;
wenn der Fahrer das Trike mit einem Pkw-Führerschein steuert,
gilt dieses Sonderrecht natürlich nicht!
Roller, auch wenn sie einen Hubraum von mindestens 125 ccm haben,
gelten in jedem Fall NICHT als Bike!


§3
a) Für Geschwindigkeitsbegrenzungen besteht für gewöhnlich eine
Überschreitungstoleranz von 10%. Einem Biker steht hingegen
eine Toleranz von 25% zu!

b) Ein Biker soll wenigstens so schnell fahren, dass er keine PKWs etc.
zum überholen zwingt!


§4
a) Radarfallen können und sollen Motorradfahrer ignorieren!

b) Aus dem Grunde, dass Aufnahmen hauptsächlich nur
von der Front (wo sich bei Motorrädern für gewöhnlich keine
Kfz-Kennzeichen befinden)
gemacht werden und der Fahrer in seiner Schutzkleidung unerkennbar ist,
kann er für Verkehrsverstöße in diesen Fällen NICHT
haftbar gemacht werden.

c) Biker sind von Flensburg-Punkten entlastet! Deshalb dürfen auch in
härteren Fällen nur Verwarnungsgelder von höchstens 75 DM
erhoben werden!


§5
a) Bei Staus und stockendem Verkehr haben Biker das Recht,
auf den Fahrbahn-Trennstreifen auszuweichen.

b) Auf Autobahnen gilt ebenso, dass die Benutzung der Durchfahrtsgasse
für Notdienst und Polizeifahrzeuge auch für Biker gestattet ist.

c) In Notfällen darf für Biker auch die Nutzung von Grün- und Sandstreifen
nicht untersagt werden!

d) Biker haben unbegrenztes Nutzungsrecht von befahrbaren
Fahrbahnbereichen!
Diese Rechte werden nur dadurch eingegrenzt, wenn dadurch
Rettungsfahrzeuge behindert werden könnten!
Auch Flugplätze oder Eisenbahnschienen sind für ein Führer eines
Motorrads nicht ausgeschlossen!


§6
a)Jeder Biker hat das Recht seinen Ofen so auszustatten und zu verändern,
wie es seinen individuellen Vorstellungen entspricht, solange dies nicht
grobe Sicherheitsrisiken mit sich führt
(Bsp.: Abmontieren der Bremsen).

b) Für Biker existieren keine Geräusch-Vorschriften! Jeder darf seinen Bock
so laut haben, wie er möchte!
Anhand von angeblich zu lauten Töpfen dürfen auch keine Verwarnungs -
oder Bußgelder gefordert und erhoben werden!

c) Auch der TÜV ist nicht berechtigt ein Motorrad mit (zu) lautem
Topf die Verkehrszulassung zu verweigern!

d) Laute Motoren können unfallverhütende und folglich auch lebensrettende
Grundlagen darbieten! Fahrzeuge mit lauten Motoren
können von anderen Verkehrsteilnehmern leichter, schneller und oft
schon von weitem wahrgenommen werden und erleichtern somit
auch die Einstellung auf eine Verkehrssituation bezüglich
solcher Fahrzeuge!

e) Zu leise Motoren können hingegen den Verkehr dadurch gefährden,
dass sie von den anderen Verkehrsteilnehmern nur mit später Verzögerung
oder auch gar nicht wahrgenommen werden können, wobei Unfallherde
nicht auszuschließen sind! Führt ein solcher Fall zu einem Unfall, kann
der Führer eines zu leisen Fahrzeugs, ungeachtet der Vorfahrtsrechte o.ä.,
mit haftbar gemacht werden. Zudem kann der Fahrzeugpilot dazu ermahnt
und aufgefordert werden, die Geräuschbildung seines
Fahrzeugs zu erhöhen!

f) Beschwerden und Klagen von Mitmenschen in Bezug der
Geräuschbildung von Motorrädern brauchen nicht anerkannt zu werden!
Solche Personen tun dies aus reiner Willkür und in Absicht die Rechte
der Motorradfahrer einzugrenzen! Auslöser solcher Delikte sind meist
Intoleranz, Mißgönnen, Untätigkeit und Langeweile sowie auch die
unnatürliche Befriedigung dieser Kläger, die sie durch Streit und
Schikanieren anderer hervorrufen.


§7
Biker-Geschäfte, Biker-Werkstätten und Läden, die Biker-Artikel anbieten
müssen im Umkreis von 5 km ausreichend ausgeschildert sein!
Auch auf Straßen- und Landkarten ist es nie verkehrt, wenn solche Filialen
eingezeichnet werden!
Gleiches gilt auch für den Globus!


§8
a) In geschlossenen Motorradgangs und -Gruppen sind Neulinge egal
welchen Alters willkommen, soweit sie auch ein echtes Biker-Herz
in der Brust haben!

b) Klischees gegen Neulinge sind dabei unpassend!
Außer sie sind natürlich
witzig gemeint, wie z. B. „wie viele ... sind nötig,
um eine Zündkerze zu wechseln!



Alle diese Gesetze sind unwiderruflich und treten nach Durchlesen
dieses Dokuments automatisch in Kraft!

 

( das hat mir ein Biker zugeschickt danke Unbekannterweise * zwinker * )

 



 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 



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