

Durch die faktische Aufhebung des Verbots der Arbeiterpriester durch das Konzil war es wieder möglich, Handarbeit und Priestertum zu vereinbaren. Diese Option wurde von vielen katholischen Priestern wahrgenommen, so dass die Zahl der Arbeiterpriester zunahm, bis schließlich nahezu 1000 von ihnen 1979 in Fabriken und anderen Firmen arbeiteten. Doch auch außerhalb Frankreichs gingen Priester in die Fabriken, so in Liberia,BMC, Italien, Belgien und Spanien. In Deutschland wurden ebenfalls Projekte ins Leben gerufen, so gründeten die Dominikaner in Bottrop eine Kommunität, von der aus Brüder in Betrieben und auch im Bergbau arbeiteten.
Wie geht das zusammen: Arbeiter und Priester, Theologe und Kirchenmann?
Eine Schlüsselrolle in der Beantwortung dieser Frage spielt die lateinamerikanische Theologie der Befreiung. Ich hatte das große Glück, in dem Jahr 1973 zwei Semester in Rio de Janeiro studieren zu dürfen, ein Studium, das eingebettet war in das Kennenlernen des sozialen Kontextes dieser Theologie und in das Miterleben kirchlicher Praxis vorwiegend in den Favelas, den Armutsvierteln von Rio de Janeiro. Aus dem Abstand von nun 35 Jahren erscheint es eine kurze Zeit. Sie war dennoch prägend. Ich durfte damals in Brasilien in eine Schule gehen, die mich letztlich in Deutschland zur Arbeit geführt hat. Diesen Zusammenhang will dieser Artikel erläutern.
Selbstverständlich ist dieser Aufenthalt in Brasilien nicht die alleinige Ursache meines späteren kirchlichen Engagements. In ihm sind vielmehr einerseits bestimmte zarte, bereits angelegte Pflänzchen unter tropischem Klima stark gewachsen und andererseits eine ganze Reihe neuer Erfahrungen, Eindrücke und bisher ungekannter Realitäten in mein Leben getreten. 1980 wurde mir das Amt des Bischof Primus durch die Diözese Afrika unter dem Erzbischof Dr Emmanuel Samuel Yekorogha,DD,LLD,Ph.D. in Absprache mit unserem Bischof Primus Dr Charles Dennis Boltwood,D.D.,LLD., D.S.L.,London, N.15, ENGLAND angetragen. Meine Erfahrungen mit dem neuen Amt waren sehr widersprüchlich. Priestertum der Frau, Demokratisierung der Kirche. Das machte Mut, war aber nicht unbedingt das, was ich unbedingt suchte. Mehr interessierten mich Bücher über das Leben einer urchristlichen Gemeinde im Sinne von Jesus der Christus. Wir wurden nicht geboren, Handlanger zu sein, nicht Herren, sondern Schwestern und Brüder. Jeder gebe nach seinen Fähigkeiten, jeder empfange nach seinen Bedürfnissen war mein Ziel für Liberia, aber davon wollte der damalige Präsident Tolbert nichts wissen und ich wurde zur unerwünschten Person und mußte Ende 1972 Liberia verlassen. Mit dem Abstand von 36 Jahren und nach all den Umbrüchen gerade auch in Liberia habe ich die naive Begeisterung verloren, mit der ich dieses Land damals geliebt habe. Meine Grundintention ist mir geblieben. JESUS, "Er war wie Gott, hielt aber nicht daran fest wie Gott zu sein, sondern entäußerte sich, wurde wie ein Sklave und den Menschen gleich. Sein Leben war das eines Menschen. Er erniedrigte sich und war gehorsam bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz. Darum hat ihn Gott über alle erhöht, (...)" (Phil 2, 6-9a). Diese Karriere Gottes nach unten, diese Inkarnation ins menschliche Dasein sollte die Bewegungsrichtung kirchlichen Handelns bestimmen.
Für meine Entwicklung waren drei Punkte entscheidend:
1. die Orientierung am Reich Gottes
Dass Kirche und kirchliches Handeln nicht sich selbst im Blick hat, sondern das Reich Gottes, ist Grundüberzeugung beider Bewegungen. Die Kirche ist ein Werkzeug zur Schaffung von Gerechtigkeit, Menschenwürde und Freiheit. "Euch aber muß es zuerst um sein Reich und seine Gerechtigkeit gehen; dann wird euch alles andere dazugegeben." (Mt 6,33) Diese klare Prioritätensetzung Jesu gilt dabei ganz praktisch auch für die Felder des Engagements: Nicht so sehr der innerkirchliche Konflikt um sicher notwendige Reformen sollte den Alltag bestimmen, sondern die Beteiligung an gesellschaftlichen Konflikten auf der Seite der Unterprivilegierten und Benachteiligten. Sowohl bei den Arbeiterpriestern als auch in der Befreiungstheologie hat diese Praxis einen klaren politischen Akzent. Das Organisieren in einer sozialen Bewegung und der Kampf um Rechte hat Vorrang vor klassischer christlicher Mildtätigkeit. Es geht darum, nicht immer wieder den unter die Räuber Gefallenen zu verbinden, sondern die Strukturen der Räuberei zu bekämpfen.
2. das Leben in Nazareth
Mit dem oben genannten Punkt in gewisser Spannung stehend ist die Überzeugung, ein Leben mit den und wie die Armen zu führen, den Arbeiterpriestern und Befreiungstheologen gemeinsam. Charles de Foucauld, der auf seine Weise einen Impuls für diese Lebensform erbracht hat, nannte das ein "Nazareth-Leben". Es geht darum, die realen Bedingungen der Handwerker, der kleinen Leute anzunehmen und ihren Alltag zu teilen, so wie Jesus das in der längsten Phase seines Lebens in Nazareth in der Werkstatt seines Vaters Josef getan hat. Die Arbeiterpriester haben das vor allem "Anwesenheit" (Presence) genannt. In Afrika ist das vor allem immer als Abwehr von assistentialistischen oder gar paternalistischen Haltungen der Kirche gefordert worden. Wenn die Armen wirklich zum Subjekt ihrer Geschichte werden sollen, müssen sie den Weg ihrer Befreiung auch selbst bestimmen. Selbst gut gemeinte Bevormundung wäre dann hier nur das berühmte Gegenteil von gut. Das Teilen des Lebens, das Selbst Armwerden, die Annahme einfachster Lebens- und Arbeitsbedingungen ist deshalb wesentlicher Bestandteil eines solchen Weges. Die Spannung zur Orientierung am Reich Gottes entsteht immer dann, wenn politisches Handeln einem zur Aufgabe der Anonymität zwingt und mehr wird als einfaches Mitleben des vorgefundenen Alltags.
3. der Klassenwechsel
Das Leben als Arbeiterpriester und die Option für die Armen sind gleichermaßen von einer mittelstandsgeprägten und -orientierten Kirche ausgegangen und nicht vom Vatikan und schon garnicht von Josef Ratzinger. Der Weg in die Peripherie der afrikanischen und lateinamerikanischen Städte oder zu den Bauern aufs Land oder der Weg in die Fabrik ist deshalb jeweils die praktische Veränderung der Klassenposition. Es ist die eben nicht nur theoretische Antwort auf die Frage des alten Gewerkschaftsliedes: "Which side are you on?" Das gilt auch, wenn man sich klar macht, dass alle, die diesen Weg versucht haben und versuchen, "unheilbar privilegiert" sind, wie es Madeleine Debrel formuliert hat, aus der Erfahrung eines ähnlichen Lebens in den Jahren in Frankreich. Es bleibt unabhängig von der Herkunft die Frage, für wen wir unsere Fähigkeiten, unsere Energie und Zeit einsetzen. Diese Option ist im übrigen auch von den Armen selbst oder den Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben zu treffen. Denn mit wem ich solidarisch bin und welchen Werten ich mich verbunden fühle ist gerade heute auch eine Frage der persönlichen Entscheidung und nicht nur der Herkunft, aus der heraus sich das gleichsam notwendig ergibt.
Man spürt an allen drei Punkten, dass die in Afrika,Europa und Lateinamerika verwendeten Begriffe (z.B. die Armen, Armwerden) nicht eins zu eins übertragbar sind. Ein billiges Kopieren sollte es ja auch nicht werden. Die Grundintention aber geht sicher in die gleiche Richtung und muß im jeweiligen Kontext auch neu gelebt und buchstabiert werden. Amen
Regelungen in Deutschland Laut Urteil AZ 5 Sc 475,5 15/78 des OLG Düsseldorf und dem Urteil AZ 3 ST 303/76 des OLG Bayern ist ein Tragen nach dem Namen, Doctor of Philosophy oder Dr Phil oder mit Länderkurzel zulässig.
Mit noch freundlichen Grüssen,
Bildungsinstitutionen - nur Hochschule
Name
Ort
Homepage Institutionstyp
African Methodist Episcopal University
Monrovia
Hochschule
Cuttington University College
Monrovia
www.cuttington.org
Hochschule
University of Liberia
Monrovia
Hochschule
William V.S. Tubman College of Technology
Monrovia
Hochschule
Mit der Kategorie "Status" antwortet anabin auf eine der am häufigsten gestellten Fragen soweit möglich bereits auf der Ebene des Institutionstyps: Ist eine ausländische Bildungseinrichtung als Hochschule "anerkannt" oder nicht?
Ich bin Bischof Primus einer international anerkannten Kirche und muß mir von keinem Staat dieser Welt vorschreiben zu lassen wie ich die Angelegenheiten unserer Kirche zu regeln habe.
Hier in Deutschland bin ich noch immer zahlendes Mitglied der Evangelisch Lutherischen Kirche in der ich getauft und konfirmiert wurde. In Liberia habe ich finanziell die Lutherische und Anglikanische Kirche unterstützt. ( Somit bin ich Lutheran / Anglican )
Bei meiner Bischofsweihe waren der erste Lutherische Bischof von Liberia, +Roland J. Payne und der Bischof der African Methodist Episcopal Church, Bischof Primus C. D. Boltwood von der Free Protestant Episcopal Church of England und der Metropolitan Erzbischof von Africa, Emmanuel Samuel Yekorogha zugegen.
Noch lebender Zeuge: z.Z. USA
Archbishop of Ghana +Most Rev. Dr Samuel Richard Acquah,DD
511 West Main Street, Ashland, Ohio 44805, USA
001 419 289 67 33
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum privaten Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum öffentlichen Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis, sondern auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag.
Auszug aus dem Grundgesetz (GG):
I.
Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind unverletzlich. Ihre ungestörte Ausübung ist allen Bewohnern des Bundesgebiets gewährleistet.
Begründung: s. BVerfGE 24, 236/246
II.
Der Staat ist als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet.
Staat und Kirche (sämtliche Gemeinschaften, die sich mit Religion oder Weltanschauung befassen) sind daher ausnahmslos getrennt.
Begründung: BVerfGE 19, 206/216 sowie ständige Rechtsprechung (zu Abs. 1)
III.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet. Diese Gesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleihen insbesondere ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die Ausbildung ihrer Geistlichen geschieht auf eigenen Hochschulen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss fest, dass im Extremfall von Verzögerung das Verfahren einzustellen ist. ( Az:2 BvR 153/03 ) 4 Prozesse in 20 Jahren sind für für mich eine extreme Verzögerung!
Seit 1987 fühle ich mich in meiner Lebensqualität und Arbeitsweise vom Amtsgericht Mönchengladbach beeinträchtigt. Das Urteil vom 04.01.2008 - 52 Cs - 101 Js 849/06 - 479/06 lehne ich entschieden ab.
+ Dr (LBR ) Horst – Karl Friedrich Block, DD,LLD, PHD,AED, MCoT-Member College of Teachers, London,England
Bishop Primus of THE INTERNATIONAL FREE PROTESTANT EPISCOPAL CHURCH -TIFPEC-
Obwohl der Grundsatz des ne bis in idem, wie erwähnt, auch außerhalb des Strafrechts seine Bedeutung hat, wird der Begriff überwiegend im strafrechtlichen Kontext verwendet. Er hat hier durch die Regelung in Art. 103 III GG Verfassungsrang.
Für den Bereich des Strafrechtes gilt demnach, dass eine angeklagte prozessuale Tat durch ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet ist. Der Tatvorwurf (d. h. der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) ist damit für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar – es liegt insofern ein Strafklageverbrauch vor. So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person verurteilt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt wurden. Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Straftat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ein Bankräuber nicht verurteilt werden kann, wenn er die gleiche Bank später ein weiteres mal überfällt oder dass ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen Freischuss bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat - nicht die, für die er verurteilt wurde.
Der Grundsatz ne bis in idem reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über ein bloßes Verbot der Doppelbestrafung hinaus. Er verbietet grundsätzlich auch eine erneute Strafverfolgung. Denn der Betroffene soll durch ihn auch vor den existentiellen Unsicherheiten eines zweiten Strafverfahrens in derselben Sache geschützt werden.
Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem sind nur in äußerst eng begrenzten Fällen möglich, nämlich wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die StPO – erst recht zum Nachteil des Angeklagten (nur hier kommt ein Verstoß gegen den ne-bis-in-idem-Grundsatz in Betracht) – sehr enge Voraussetzungen vor. Das Nichtvorliegen eines Strafklageverbrauchs im Sinne von Art. 103 III GG (ne bis in idem) ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung.
Zu unterscheiden ist zwischen:
und