Von 1965 - 1972 war ich in Liberia und habe meinen Lebensunterhalt als Arbeiterpriester verdient und bis heute habe ich auf keiner Gehaltsliste irgendeiner Kirche gestanden. Mein Theologiestudium habe ich aus eigenen Mitteln finanziert.
Als Arbeiterpriester habe ich 1973 -1983  im Hafenviertel von Marseille gearbeitet um aus erster Hand die Lebensbedingungen der Hafenarbeiter kennen zu lernen. Ich nahm eine Arbeit als Hafenarbeiter (Schiffsreinigung unter Wasser - Taucher ), Reinigung des Hafenbeckens ( mit den Schiffen "Castor und Pollux" ) an und wurde so auch  zum Arbeiterpriester in Frankreich.
Ab 1983 war ich wieder in Deutschland und bin bis heute Arbeiterpriester geblieben. Seit 43 Jahren habe ich mich für die Freie Protestantisch Bischöfliche Kirche krumm gelegt und werde dafür seit 1988 vom Amtsgericht Mönchenglagbach diskriminiert. Aktenzeichen: 52 Cs-101 Js 849/06-479/06  unter dem Vorsitzenden Richter Borchert.
Yves-Marie-Josef Congar OP, der sich schon früher für die Bewegung eingesetzt hatte, ermöglichte es den Arbeiterpriestern, die Neubewertung des Priesteramts zu erreichen.
( Yves-Marie- Joseph Kardinal Congar OP (* 8. April 1904 in Sedan, Frankreich; † 22. Juni 1995 in Paris) war ein Theologe und Kardinal der römisch-katholischen Kirche. )

Durch die faktische Aufhebung des Verbots der Arbeiterpriester durch das Konzil war es wieder möglich, Handarbeit und Priestertum zu vereinbaren. Diese Option wurde von vielen katholischen Priestern wahrgenommen, so dass die Zahl der Arbeiterpriester zunahm, bis schließlich nahezu 1000 von ihnen 1979 in Fabriken und anderen Firmen arbeiteten. Doch auch außerhalb Frankreichs gingen Priester in die Fabriken, so in Liberia,BMC, Italien, Belgien und Spanien. In Deutschland wurden ebenfalls Projekte ins Leben gerufen, so gründeten die Dominikaner in Bottrop eine Kommunität, von der aus Brüder in Betrieben und auch im Bergbau arbeiteten.

Wie geht das zusammen: Arbeiter und Priester, Theologe und Kirchenmann?

Eine Schlüsselrolle in der Beantwortung dieser Frage spielt die lateinamerikanische Theologie der Befreiung. Ich hatte das große Glück, in dem Jahr 1973 zwei Semester in Rio de Janeiro studieren zu dürfen, ein Studium, das eingebettet war in das Kennenlernen des sozialen Kontextes dieser Theologie und in das Miterleben kirchlicher Praxis vorwiegend in den Favelas, den Armutsvierteln von Rio de Janeiro. Aus dem Abstand von nun 35 Jahren erscheint es eine kurze Zeit. Sie war dennoch prägend. Ich durfte damals in Brasilien in eine Schule gehen, die mich letztlich in Deutschland zur Arbeit geführt hat. Diesen Zusammenhang will dieser Artikel erläutern.

Selbstverständlich ist dieser Aufenthalt in Brasilien nicht die alleinige Ursache meines späteren kirchlichen  Engagements. In ihm sind vielmehr einerseits bestimmte zarte, bereits angelegte Pflänzchen unter tropischem Klima stark gewachsen und andererseits eine ganze Reihe neuer Erfahrungen, Eindrücke und bisher ungekannter Realitäten in mein Leben getreten. 1980 wurde mir das Amt des Bischof Primus durch die Diözese Afrika  unter dem Erzbischof Dr Emmanuel Samuel Yekorogha,DD,LLD,Ph.D. in Absprache mit unserem Bischof Primus Dr Charles Dennis Boltwood,D.D.,LLD., D.S.L.,London, N.15, ENGLAND  angetragen. Meine Erfahrungen mit dem neuen Amt waren sehr widersprüchlich. Priestertum der Frau, Demokratisierung der Kirche. Das machte Mut, war aber nicht unbedingt das, was ich unbedingt suchte. Mehr interessierten mich Bücher über das Leben einer urchristlichen Gemeinde im Sinne von Jesus der Christus. Wir wurden nicht geboren, Handlanger zu sein, nicht Herren, sondern Schwestern und Brüder. Jeder gebe nach seinen Fähigkeiten, jeder empfange nach seinen Bedürfnissen war mein Ziel für Liberia, aber davon wollte der damalige Präsident Tolbert nichts wissen und ich wurde zur unerwünschten Person und mußte Ende 1972 Liberia verlassen. Mit dem Abstand von 36 Jahren und nach all den Umbrüchen gerade auch in Liberia habe ich die naive Begeisterung verloren, mit der ich dieses Land damals geliebt habe. Meine Grundintention ist mir geblieben. JESUS, "Er war wie Gott, hielt aber nicht daran fest wie Gott zu sein, sondern entäußerte sich, wurde wie ein Sklave und den Menschen gleich. Sein Leben war das eines Menschen. Er erniedrigte sich und war gehorsam bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz. Darum hat ihn Gott über alle erhöht, (...)" (Phil 2, 6-9a). Diese Karriere Gottes nach unten, diese Inkarnation ins menschliche Dasein sollte die Bewegungsrichtung kirchlichen Handelns bestimmen.

Für meine Entwicklung waren drei Punkte entscheidend:

 

 

 1. die Orientierung am Reich Gottes

Dass Kirche und kirchliches Handeln nicht sich selbst im Blick hat, sondern das Reich Gottes, ist Grundüberzeugung beider Bewegungen. Die Kirche ist ein Werkzeug zur Schaffung von Gerechtigkeit, Menschenwürde und Freiheit. "Euch aber muß es zuerst um sein Reich und seine Gerechtigkeit gehen; dann wird euch alles andere dazugegeben." (Mt 6,33) Diese klare Prioritätensetzung Jesu gilt dabei ganz praktisch auch für die Felder des Engagements: Nicht so sehr der innerkirchliche Konflikt um sicher notwendige Reformen sollte den Alltag bestimmen, sondern die Beteiligung an gesellschaftlichen Konflikten auf der Seite der Unterprivilegierten und Benachteiligten. Sowohl bei den Arbeiterpriestern als auch in der Befreiungstheologie hat diese Praxis einen klaren politischen Akzent. Das Organisieren in einer sozialen Bewegung und der Kampf um Rechte hat Vorrang vor klassischer christlicher Mildtätigkeit. Es geht darum, nicht immer wieder den unter die Räuber Gefallenen zu verbinden, sondern die Strukturen der Räuberei zu bekämpfen. 

 

2. das Leben in Nazareth

Mit dem oben genannten Punkt in gewisser Spannung stehend ist die Überzeugung, ein Leben mit den und wie die Armen zu führen, den Arbeiterpriestern und Befreiungstheologen gemeinsam. Charles de Foucauld, der auf seine Weise einen Impuls für diese Lebensform erbracht hat, nannte das ein "Nazareth-Leben". Es geht darum, die realen Bedingungen der Handwerker, der kleinen Leute anzunehmen und ihren Alltag zu teilen, so wie Jesus das in der längsten Phase seines Lebens in Nazareth in der Werkstatt seines Vaters Josef getan hat. Die Arbeiterpriester haben das vor allem "Anwesenheit" (Presence) genannt. In Afrika ist das vor allem immer als Abwehr von assistentialistischen oder gar paternalistischen Haltungen der Kirche gefordert worden. Wenn die Armen wirklich zum Subjekt ihrer Geschichte werden sollen, müssen sie den Weg ihrer Befreiung auch selbst bestimmen. Selbst gut gemeinte Bevormundung wäre dann hier nur das berühmte Gegenteil von gut. Das Teilen des Lebens, das Selbst Armwerden, die Annahme einfachster Lebens- und Arbeitsbedingungen ist deshalb wesentlicher Bestandteil eines solchen Weges. Die Spannung zur Orientierung am Reich Gottes entsteht immer dann, wenn politisches Handeln einem zur Aufgabe der Anonymität zwingt und mehr wird als einfaches Mitleben des vorgefundenen Alltags.

 

3. der Klassenwechsel

Das Leben als Arbeiterpriester und die Option für die Armen sind gleichermaßen von einer mittelstandsgeprägten und -orientierten Kirche ausgegangen und nicht vom Vatikan und schon garnicht von Josef Ratzinger. Der Weg in die Peripherie der afrikanischen und lateinamerikanischen Städte oder zu den Bauern aufs Land oder der Weg in die Fabrik ist deshalb jeweils die praktische Veränderung der Klassenposition. Es ist die eben nicht nur theoretische Antwort auf die Frage des alten Gewerkschaftsliedes: "Which side are you on?" Das gilt auch, wenn man sich klar macht, dass alle, die diesen Weg versucht haben und versuchen, "unheilbar privilegiert" sind, wie es Madeleine Debrel formuliert hat, aus der Erfahrung eines ähnlichen Lebens in den  Jahren in Frankreich. Es bleibt unabhängig von der Herkunft die Frage, für wen wir unsere Fähigkeiten, unsere Energie und Zeit einsetzen. Diese Option ist im übrigen auch von den Armen selbst oder den Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben zu treffen. Denn mit wem ich solidarisch bin und welchen Werten ich mich verbunden fühle ist gerade heute auch eine Frage der persönlichen Entscheidung und nicht nur der Herkunft, aus der heraus sich das gleichsam notwendig ergibt.

Man spürt an allen drei Punkten, dass die in Afrika,Europa und Lateinamerika verwendeten Begriffe (z.B. die Armen, Armwerden) nicht eins zu eins übertragbar sind. Ein billiges Kopieren sollte es ja auch nicht werden. Die Grundintention aber geht sicher in die gleiche Richtung und muß im jeweiligen Kontext auch neu gelebt und buchstabiert werden.  Amen

editor@online.ms

DIE PEINLICHE WAHRHEIT

In eigener Sache

Es ist unumgänglich, die Rechtmäßigkeit der kirchlichen Position vom Verfassungsgericht feststellen zu lassen und einen sorgsamen Umgang mit den Grundrechten der Kirche, hier The International Free Protestant Episcopal Church, einzufordern.
Schon am 14. 05. 1996 hat mein Rechtsanwalt H.P. Großmann, 41334 Nettetal, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach nachgefragt, welche in- und ausländische Titel, Ehrentitel, Berufsbezeichnungen etc. der Beschuldigte Horst Karl Friedrich Block im Geltungsbereich der BRD berechtigt ist zu führen?

Das Gericht hat hierzu niemals Stellung bezogen und das Verfahren 11 Cs/5 Js 225/96-314/96 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß §153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse mit Ausnahme der Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst trägt (§467 StPO ), am 1. Oktober 1996, eingestellt.
Gemäß der erlassenen Bestimmungen des europ. Gerichtshofes mußten alle deutschen Bundesländer den unten genannten Beschluss sinngemäß in ihre jeweiligen Landeshochschulgesetze bis spätestens zum 1. Januar 2005 aufnehmen. Dies ist nunmehr allumfassend in allen Bundesländern geschehen. Ausländische Hochschulgrade sind jetzt Allgemeingenehmigt, wodurch die Nostrifikation ( Einzelgenehmigung durch das Landeskultusministerium ) entfällt. Voraussetzung hierzu ist jedoch, das die titelverleihenden Universitäten hierzu gemäß des KMK Beschlusses auch berechtigt sind. ( siehe:
http://www.anabin.de/ )
Nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) die für diese freie Betätigung unerlässliche weitere Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (BVerfGE 70, 138 m. w. N, 72, 278). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV) Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgesellschaften unabhängig davon, ob sie wie die/der Beklagte Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt ermangeln.Jede den kircheninternen Bereich ergreifende Reglementierung durch staatliches Gesetz hat diese Wirkung. Eine solche Regelung trifft die Kirche in ihrer ureigenen Funktion, den Glauben zu verkünden, Seelsorge zu betreiben und karitativ tätig zu sein.
Die Art und Weise, wie die Kirche diesen geistig-religiösen Auftrag auffasst und erfüllt, ist staatlicher Reglementierung nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 385; 42, 312; 72, 278). Dies gilt auch für die durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, Art. 140 GG garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen. Das Dienstrecht der Geistlichen gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen (BVerfGE 18, 385; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 2 BvR 1318/ 84 NVwZ 1989, 452; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1966 BVerwG 2 C 98. 64 BVerwGE 25, 226, vom 15. Dezember 1967 BVerwG 6 C 68. 67 BVerwGE 28, 345 und vom 25. November 1982, a. a. O., S. 243). Die Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte hierzu sind von den staatlichen Gerichten hinzunehmen.


Auch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 92 GG) ergibt sich nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 2 BvR 1476/ 94 NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 BVerwG 7 C 7. 01 Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67 S. 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 V ZR 271/ 99 NJW 2000, 1555). Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt.
Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Art. 4 Abs. 1 (Religions- und Weltanschauungsfreiheit als unverletzliches Grundrecht), Art. 3 Abs. 3 / Art. 33 Abs. 3 (Indifferenzgebot), Art. 137 Abs. 1 RV 1919 in Verbindung mit Art. 140 GG (Verbot der Staatskirche), Art. 137 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 GG (kirchliches Selbstbestimmungsrecht) gebieten diese Schlußfolgerung. Sie ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt formuliert worden: dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person ist durch das Grundgesetz "weltanschaulich-religiöse Neutralität" auferlegt. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.
Von dem Trennungsgrundsatz enthält das Grundgesetz drei Ausnahmen: 1. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen, 2. der den Kirchen zugebilligte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und 3. das sich hieraus ergebende Kirchensteuerprivileg. Aus dem Paritätsgebot folgt, daß nicht nur katholischen und protestantischen Schülern, sondern auch andersreligiösen, z. B. den Kindern der 1,4 Millionen Moslems, Religionsunterricht zu erteilen ist, vor allem, daß jede Religionsgesellschaft und jede Weltanschauungsvereinigung, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, auf Antrag als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden muß, woraus sich zwangsläufig das Steuerprivileg ergibt.
Für diese Ausnahmen gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß Ausnahmen eng auszulegen sind, insbesondere da der Trennungsgrundsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen gehört. Das Trennungsprinzip zu leugnen, ist der herrschenden Lehre nicht möglich. Selbst Listl, als Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bistümer sicherlich kompetent, muß zugeben, daß "die durch das Neutralitätsgebot des Art. 4 GG und 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung ausgesprochene Trennung von Staat und Kirche 1. die Freiheit der Kirche vom Staat, 2. die Freiheit der Kirche im Staat und 3. die Freiheit des Staates von der Kirche" bewirkt (Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland S. 7). Auch in dem Arbeitspapier der Sachkommission V der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: "Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft" (Synode 1/1973 S.13) wird die "grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche" als Ausgangspunkt bei Schilderung des Verhältnisses von Staat und Kirche anerkannt.
Die theologischen Fachbereiche (Fakultäten) dienen vor allem der Ausbildung von Geistlichen für die beiden christlichen Großkirchen, was nicht ausschließt, daß in einzelnen Gebieten auf wissenschaftlicher Grundlage Forschungsarbeit geleistet wurde. Für diese Ausbildung ist nicht nur nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche (siehe CIC, can. 1352ff.), sondern auch dem Grundgesetz zufolge (Art. 137 Abs. 3 RV in Verbindung mit Art. 140 GG) die Kirche ausschließlich verantwortlich. Die Ausbildung der Geistlichen im Rahmen staatlicher Hochschulen verstößt daher gegen die Kirchenfreiheit. Sie verletzt aber auch Art. 5 Abs. 3 GG, wonach die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ausgesprochen, die Wissenschaft sei zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden, damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können. Da die für die Priesterausbildung verantwortlichen Lehrkräfte der theologischen Fachbereiche jedoch verpflichtet sind, sich nach den Glaubenswahrheiten ihrer Kirche zu richten, ist die Priesterausbildung ein krasser Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie gehört als ureigene Angelegenheit der Kirchen in ihren eigenen, vom Staat unabhängigen Aufgabenbereich.
Es ist nicht möglich, sämtliche Verfassungswidrigkeiten aufzuzählen, die sich in zahlreichen Gesetzen befinden. Vielleicht in einer neuen Dissertation für das College of Teachers, London,UK





Zum Zeitpunkt der Promotionen habe ich in Monrovia / Liberia gelebt, studiert und auch gearbeitet. Meine Dissertationen habe ich in Liberia geschrieben und drei meiner Doktorgrade wurden mir öffentlich an der Universität in Liberia im Beisein von Präsident Tubman, Vize Präsident Tolbert, Stephen Jones, Ministry of Education und kirchlicher Würdenträger öffentlich verliehen.


Bildungsinstitutionen - nur Hochschule

Name
Ort
Homepage Institutionstyp

African Methodist Episcopal University
Monrovia
Hochschule

Cuttington University College
Monrovia
www.cuttington.org
Hochschule

University of Liberia
Monrovia
Hochschule

William V.S. Tubman College of Technology
Monrovia
Hochschule

Mit der Kategorie "Status" antwortet anabin auf eine der am häufigsten gestellten Fragen soweit möglich bereits auf der Ebene des Institutionstyps: Ist eine ausländische Bildungseinrichtung als Hochschule "anerkannt" oder nicht?
Ich bin Bischof Primus einer international anerkannten Kirche und muß mir von keinem Staat dieser Welt vorschreiben zu lassen wie ich die Angelegenheiten unserer Kirche zu regeln habe.
Hier in Deutschland bin ich noch immer zahlendes Mitglied der Evangelisch Lutherischen Kirche in der ich getauft und konfirmiert wurde. In Liberia habe ich finanziell die Lutherische und Anglikanische Kirche unterstützt. ( Somit bin ich Lutheran / Anglican )
Bei meiner Bischofsweihe waren der erste Lutherische Bischof von Liberia, +Roland J. Payne und der Bischof der African Methodist Episcopal Church, Bischof Primus C. D. Boltwood von der Free Protestant Episcopal Church of England und der Metropolitan Erzbischof von Africa, Emmanuel Samuel Yekorogha zugegen.
Noch lebender Zeuge: z.Z. USA
Archbishop of Ghana +Most Rev. Dr Samuel Richard Acquah,DD
511 West Main Street, Ashland, Ohio 44805, USA
001 419 289 67 33
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum privaten Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum öffentlichen Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis, sondern auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag.




Auszug aus dem Grundgesetz (GG):
I.
Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind unverletzlich. Ihre ungestörte Ausübung ist allen Bewohnern des Bundesgebiets gewährleistet.
Begründung: s. BVerfGE 24, 236/246

II.
Der Staat ist als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet.
Staat und Kirche (sämtliche Gemeinschaften, die sich mit Religion oder Weltanschauung befassen) sind daher ausnahmslos getrennt.
Begründung: BVerfGE 19, 206/216 sowie ständige Rechtsprechung (zu Abs. 1)

III.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet. Diese Gesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleihen insbesondere ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die Ausbildung ihrer Geistlichen geschieht auf eigenen Hochschulen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss fest, dass im Extremfall von Verzögerung das Verfahren einzustellen ist. ( Az:2 BvR 153/03 ) 4 Prozesse in 20 Jahren sind für für mich eine extreme Verzögerung!

Seit 1987 fühle ich mich in meiner Lebensqualität und Arbeitsweise vom Amtsgericht Mönchengladbach beeinträchtigt. Das Urteil vom 04.01.2008 - 52 Cs - 101 Js 849/06 - 479/06 lehne ich entschieden ab.
Der Zeuge Wolfram Flossdorf machte bezüglich der Universität Liberia eine Falschaussage und aus dem H+ ein H- ( siehe ANABIN )und der Richter Borchert und mein Verteidiger haben keine Ahnung vom
Codex des kanonischen Rechtes.
Ich bin mir keiner Schuld bewußt und beantrage Freispruch oder wende mich an das Bundesverfassungsgericht oder an den Europäischen Gerichtshof! Wir sind schließlich eine anerkannte unabhängige Kirche und seit 1897 in England, Irland und Schottland registriert. ( siehe Internet unter TIFPEC, Checkemian, Horst-Karl Friedrich Block )

Regelungen in Deutschland

Laut Urteil AZ 5 Sc 475,5 15/78 des OLG Düsseldorf und dem Urteil AZ 3 ST 303/76 des OLG Bayern ist ein Tragen nach dem Namen, Doctor of Philosophy oder Dr Phil oder mit  Länderkurzel zulässig.

Mit noch freundlichen Grüssen,
+ Dr (LBR ) Horst – Karl Friedrich Block, DD,LLD, PHD,AED, MCoT-Member College of Teachers, London,England
Bishop Primus of THE INTERNATIONAL FREE PROTESTANT EPISCOPAL CHURCH -TIFPEC-

Obwohl der Grundsatz des ne bis in idem, wie erwähnt, auch außerhalb des Strafrechts seine Bedeutung hat, wird der Begriff überwiegend im strafrechtlichen Kontext verwendet. Er hat hier durch die Regelung in Art. 103 III GG Verfassungsrang.

Für den Bereich des Strafrechtes gilt demnach, dass eine angeklagte prozessuale Tat durch ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet ist. Der Tatvorwurf (d. h. der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) ist damit für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar – es liegt insofern ein Strafklageverbrauch vor. So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person verurteilt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt wurden. Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Straftat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ein Bankräuber nicht verurteilt werden kann, wenn er die gleiche Bank später ein weiteres mal überfällt oder dass ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen Freischuss bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat - nicht die, für die er verurteilt wurde.

Der Grundsatz ne bis in idem reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über ein bloßes Verbot der Doppelbestrafung hinaus. Er verbietet grundsätzlich auch eine erneute Strafverfolgung. Denn der Betroffene soll durch ihn auch vor den existentiellen Unsicherheiten eines zweiten Strafverfahrens in derselben Sache geschützt werden.

Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem sind nur in äußerst eng begrenzten Fällen möglich, nämlich wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die StPO – erst recht zum Nachteil des Angeklagten (nur hier kommt ein Verstoß gegen den ne-bis-in-idem-Grundsatz in Betracht) – sehr enge Voraussetzungen vor. Das Nichtvorliegen eines Strafklageverbrauchs im Sinne von Art. 103 III GG (ne bis in idem) ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • unbeschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel durch
    • Sachurteil über die gleiche prozessuale Tat,
    • Prozessurteil über dieselbe prozessuale Tat (§ 260 III StPO), falls darin von einem unbehebbaren Verfahrenshindernis ausgegangen wird,

und

  • beschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel bei
    • Einstellung nach § 153a I Nr. 5 StPO mit Auflagenerfüllung.
    • erfolgloser Klageerzwingung,
    • Ablehnungsbeschluss bzgl. Verfahrenseröffnung; § 211 StPO,
    • Erlassablehnung eines Strafbefehls durch den Richter; § 408 II StPO,
    • Absehen von Verfolgung;
    • Einstellung nach § 153 II StPO.

 

 

Kostenlose Homepage von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!