Historische Entwicklung

Die erste Religionsfreiheit grösseren Ausmaßes – für Christen – ist die Konstantinischen Wende im Jahr 313 im Antiken Rom durch Kaiser Konstantin der Große.


Libertas ecclesiae

Eine weitere, wenig beachtete Quelle für den Gedanken der Religionsfreiheit ist das seit Augustinus geforderte Konzept einer Libertas ecclesiae (Freiheit der Kirche). Damit ist zwar im ursprünglichen Kontext nur die Freiheit zugunsten der Kirche gemeint. Die kirchliche Ausübung der Religionspraxis sollte von staatlicher Oberhoheit frei bleiben. Im Kern wird damit aber bereits eine Einschränkung staatlicher Allmacht formuliert, die im Prinzip der Religionsfreiheit ihren modernen Ausdruck gefunden hat.

Recht

International

Sie ist seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO für alle Mitgliedsländer verbindlich.

Der genaue Text lautet:

„Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.“

Europa

Sie ist zudem in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für alle in Europa befindlichen Personen gewährleistet.

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Deutschland

Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 GG:

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

„(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Zusätzliche Bestimmungen zur Religionsfreiheit gibt es in den sogenannten Religionsartikeln der Weimarer Verfassung (Artikeln 136 bis 139 und 141) die ins Grundgesetz übernommen wurden. [1] und in Art. 7, Absatz 3 des Grundgesetzes.

„(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

Der Schutzbereich des Artikel 4 reicht von der positiven Religions- und Gewissensfreiheit über die entsprechende negative Freiheit zur kollektiven Freiheit (z.B. von Religionsgemeinschaften). Die positive Religionsfreiheit wird in das "forum internum" (die persönliche innere Überzeugung) und das "forum externum" (das nach außen wirkende Bekenntnis) unterteilt. Im sog. Tabakbeschluss forderte das Bundesverfassungsgericht zusätzlich eine "Kulturadäquanz", hat diese Einschränkung aber wohl wieder aufgegeben.

Der zweite Absatz des Artikels 4 hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung (vgl. die Entscheidung zur Aktion Rumpelkammer).

Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos. Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien). So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind. Umgekehrt ist aber auch die Religionsfreiheit geeignet, kollidierende Verfassungsnormen zurückzudrängen. So ist z. B. die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen und von Religionsgemeinschaften nach § 166 StGB strafbar und unterliegt somit nicht der Meinungsfreiheit, welche durch die Religionsfreiheit insoweit eingeschränkt ist.

Aus Artikel 4 wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet.

Die Religionsfreiheit ist ein Freiheitsrecht, das grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen erlaubt, die durch den Staat erfolgen. Als Verfassungsprinzip erlangt es aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht. Das Prinzip der religiösen Neutralität gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen in Deutschland verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrer als Vertreter des Staates die religiöse Neutralität des Staates beachten. Es ist Gegenstand teils heftig geführter Debatten, ob etwa von Lehrerinnen verlangt werden kann, ohne Kopftuch zu unterrichten. Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür eine landesgesetzliche Regelung notwendig. Lehrer können sich wiederum gegenüber dem Staat auf die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität berufen und dürfen beispielsweise nicht gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen oder Schüler während eines Schulgottesdienstes zu beaufsichtigen.

Da sich auch Religionsgemeinschaften auf den Schutz des Artikels 4 berufen können, versuchen manche Gruppierungen sich den Schein der religiösen Gemeinschaft zu geben, wie z. B. Scientology. Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen.

Die negative Religionsfreiheit wird insbesondere definiert durch

„WRV Art. 136 III: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.““

„WRV Art. 136 IV: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“

„WRV Art. 141 :Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“

„GG Art. 7 III: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

Auf einfachgesetzlicher Ebene wird die Befugnis der Eltern, über das regiliöse Bekenntnis des Kindes zu entscheiden, durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung geregelt.

Auf Ebene der Bundesländer wird die negative Religionsfreiheit durch Kirchenaustrittsgesetze und die Möglichkeit der Abmeldung vom Religionsunterricht sichergestellt.

Gratis Homepage von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!