Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
(in Auszügen)
 

Stand: 24. Juli 2009

Bitte beachten Sie auf jeden Fall die Informationen der amerikanischen Botschaft in Berlin, die Sie im Internet unter www.usembassy.de (nur in englisch) oder www.us-botschaft.de (deutsch) abrufen können sowie die Reise- und Sicherheitshinweise beim Auswärtigen Amt !

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Reisedokumente / Visum

Jeder Reisende, auch Kinder jeglichen Alters, benötigt ein eigenes Reisedokument.

Deutsche Staatsangehörige nehmen am „Visa Waiver“ Programm der USA teil und können als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von neunzig Tagen ohne Visum in die USA einreisen, wenn sie

  • im Besitz eines mindestens für die Dauer des geplanten Aufenthaltes gültigen, regulären (bordeauxroten), maschinenlesbaren deutschen Reisepasses sind oder einen vor dem 26.10.2006 ausgestellten und nach diesem Datum nicht verlängerten Kinderreisepass, der ein Foto enthält, besitzen,
  • mit einer regulären Fluglinie oder Schifffahrtsgesellschaft einreisen,
  • ein Rück- oder Weiterflugticket (welches - außer für Personen mit festem Wohnsitz in diesen Ländern - nicht in Kanada, Mexiko oder der Karibik enden darf), gültig für den Zeitraum von max. 90 Tagen ab der ersten Einreise in die USA, vorweisen können und
  • im Besitz einer elektronischen Einreiseerlaubnis sind („Electronic System for Travel Authorization“-ESTA-, siehe unten stehende Erläuterungen).

    Hinweis: Auch die Einreise auf dem Landweg von Kanada oder Mexiko ist im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms möglich. Bei Einreise auf dem Landweg entfällt die Pflicht der Vorlage eines Rück- oder Weiterflugtickets sowie der elektronischen Einreiseerlaubnis.

    Auch die Erfüllung der obigen Kriterien zur Teilnahme am „Visa Waiver“ Programm begründet keinen Anspruch auf Einreise in die USA. Die endgültige Entscheidung über die Einreise trifft der zuständige US-Grenzbeamte.

    Wenn Sie aus einem anderen Grund in die USA reisen oder eine der o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist grundsätzlich ein Visum erforderlich – zum Beispiel wenn Sie:

    • vorhaben, in den USA einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit nachzugehen (auch Au Pair oder auch bei nur vorübergehend in den USA ausgeführten Tätigkeiten, z.B. Journalisten),
    • den Besuch einer Ausbildungsstätte planen (auch einer Sprachschule),
    • an einem Austauschprogramm teilnehmen,
    • eine Forschungsarbeit durchführen,
    • in den USA heiraten und dort anschließend wohnen wollen,
    • nicht mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel einreisen (z.B. Segler, Piloten; gilt auch für Überseeterritorien)
    • keine elektronische Einreiseerlaubnis erhalten haben (siehe unten stehende Erläuterungen)

    Bei der visumfreien Einreise wird die tatsächlich erlaubte Aufenthaltsdauer vom US-Grenzbeamten individuell festgelegt und soll dem Reisezweck entsprechen. Eine spätere Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung – etwa, wenn sich Ihre Ausreise durch unvorhergesehene Umstände verzögert – ist nicht möglich (anders, wenn Sie mit einem Visum eingereist sind: In diesem Fall kann jedes Büro der Einreisebehörde BCIS eine Verlängerung des Aufenthalts genehmigen). Der Tag, an dem Sie spätestens die USA wieder verlassen müssen, wird bei der Einreise in den Pass eingestempelt ("admitted until xx-xx-xx". Beachten Sie bitte das amerikanische Datumsformat - der Monat wird zuerst genannt, dann der Tag: '3-10' ist der 10. März, nicht der 3. Oktober!)

    Faustregel: Zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms berechtigen alle regulären (bordeauxroten) deutschen Reisepässe (sowohl die vor dem 1.11.2005 ausgestellten maschinenlesbaren als auch die seit 1.11.2005 ausgestellten Reisepässe -so genannte e-Pässe, die einen Chip enthalten).

    Mit dem vorläufigen (grünen, höchstens ein Jahr gültigen) Reisepass benötigen Sie ein Visum.

    Kinderreisepässe werden zur visumfreien Einreise nur dann anerkannt, wenn sie vor dem 26.10.2006 ausgestellt und ab diesem Datum nicht verlängert wurden und ein Foto enthalten. Falls Ihr Kind einen ab dem 26.10.2006 ausgestellten oder verlängerten Kinderreisepass oder gar noch einen Kinderausweis besitzt, sollten Sie rechtzeitig vor der Reise einen regulären (bordeauxroten) deutschen Reisepass für Ihr Kind beantragen. Anderenfalls ist ein Visum erforderlich.

    Das Visum ist bei der zuständigen US-Botschaft bzw. dem zuständigen US-Generalkonsulat zu beantragen.

    Electronic System for Travel Authorization (ESTA)

    Seit dem 12. Januar 2009 müssen alle Reisenden, die im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms (VWP) in die USA reisen, vor der beabsichtigten Einreise zwingend via Internet unter

    https://esta.cbp.dhs.gov

    eine gebührenfreie elektronische Einreiseerlaubnis („Electronic System for Travel Authorization“-ESTA-) einholen. Die Beantragung über Dritte (z.B. Reisebüro) ist möglich. Die einmal erteilte Einreiseerlaubnis gilt für beliebig viele Einreisen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Nur bei folgenden Sondersituationen muß auch vor Ablauf von zwei Jahren eine neue „Travel Authorization“ beantragt werden:

    • Wechsel des Reisepasses
    • Änderung des Namens
    • Wechsel der Staatsangehörigkeit
    • Wechsel des Geschlechts
    • Wenn sich Ihre Antwort auf eine der im ESTA-Antragsformular gestellten mit ja oder nein zu beantwortenden Fragen geändert hat (siehe hierzu die o.a. ESTA-Webseite)

    Die Webseite mit dem elektronischen Antragsformular ist auch in deutscher und 15 weiteren Sprachen verfügbar. In aller Regel erhält der Antragsteller -gemäß Auskunft des zuständigen Department of Homeland Security (DHS)- innerhalb kurzer Zeit eine Antwort. Es empfiehlt sich, die Erlaubnis auszudrucken und bei Reisen mit sich zu führen. Im Falle einer Ablehnung durch ESTA kann die Reise zunächst nicht angetreten werden. Sie müssen sich in einem solchen Fall zur Beantragung eines Visums an die zuständige US-Auslandsvertretung wenden. Erst im Rahmen der Visumbeantragung werden Ihnen ggf. auch die Gründe für die Ablehnung der elektronischen Einreiseerlaubnis mitgeteilt.

    Die zuständigen US-Behörden empfehlen, den Antrag gemäß ESTA nach Möglichkeit mindestens 72 Stunden vor Reiseantritt zu stellen.

    Bitte beachten Sie, dass auch bei Vorliegen einer Einreiseerlaubnis nach diesem neuen elektronischen Verfahren (wie auch bei Vorliegen eines gültigen US-Einreisevisums) die abschließende Entscheidung über die Einreise weiterhin den US-Grenzbeamten vorbehalten bleibt.

    Generell verweist das zuständige Department of Homeland Security auf den Vorteil, dass das System für mehr Sicherheit im Reiseverkehr sorgt und ein Einreiseformular mit ähnlichen Angaben wie im Rahmen des ESTA auch bereits bisher -und zwar auf der Hinreise in die USA- ausgefüllt werden musste. Für Reisende, die im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms nicht einreiseberechtigt sind, habe die Vorverlagerung der Erhebung dieser Angaben den Vorteil, dass sie ihre Reise nicht antreten werden und es nicht -wie in der Vergangenheit- zu unangenehmen und (z.B. wegen entstandener Flugkosten) teuren Zurückweisungen beim Einreiseversuch an der US-Grenze komme.

    Weitere Informationen über ESTA erhalten Sie in deutscher Sprache auf der Webseite der US-Botschaft in Berlin unter
    http://german.germany.usembassy.gov/germany-ger/visa/esta.html
    und
    http://german.germany.usembassy.gov/germany-ger/visa/esta-faqs.html

    Hinweis: Bei Benutzung von Suchmaschinen im Internet werden als Suchergebnis für „ESTA“ meist zunächst Seiten kommerzieller Anbieter ausgeworfen, die auf den ersten Blick wie offizielle Regierungsseiten wirken und Informationen über ESTA kostenpflichtig zum Download anbieten. Es ist daher empfehlenswert, für einen Zugang zu ESTA den offiziellen Link (https://esta.cbp.dhs.gov) direkt in das Internetbrowserfenster einzugeben. Die auf dieser offiziellen Seite enthaltenen Informationen liegen in mehreren Sprachversionen vor und sind umfassend. Die Nutzung von ESTA ist gebührenfrei.

    Hinweis: Falls Sie versehentlich einen fehlerhaften ESTA-Antrag abgesandt haben, rät das Department of Homeland Security, einen weiteren Antrag mit den korrekten Daten zu versenden, wodurch der fehlerhafte Antrag in der Regel überschrieben werde. Sollte dies nicht zutreffen, wird empfohlen, eine erläuternde e-mail an cbp.esta@dhs.gov zu senden. Ihre Angaben werden dann manuell überprüft und der fehlerhafte Antrag ggf. gelöscht. Anschließend können Sie einen neuen Antrag absenden.

(Auszug von: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/UsaVereinigteStaaten/Sicherheitshinweise.html)

US-Staatsbürger, Fluggäste, die im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung sind, und Reisende, die sich in den USA im Transit in ein Drittland befinden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Alle anderen Fluggäste, die den neuen Anforderungen nicht nachkommen und keine Adresse in den USA angeben, dürfen aufgrund der gesetzlichen Lage nicht in die Vereinigten Staaten von Amerika einreisen.

Hier ein paar wichtige Hinweise für Flugreisende

Fluggäste in Deutschland und den anderen EU-Ländern müssen seit dem 06.11.2006 neue Sicherheits-Vorschriften für das Handgepäck beachten. Um Anschläge mit Flüssigsprengstoffen zu verhindern, wurde die Menge der mitgeführten Flüssigkeiten streng begrenzt. Diese Regeln gelten auch für Lippenstifte und Medikamente.

Die Handgepäck-Bestimmungen gelten auf allen Flügen, die in einem EU-Land starten sowie in den Nicht-EU-Ländern Schweiz, Norwegen und Island.

Was muss ich beim Packen beachten?

Die Flüssigkeiten müssen in Behältern verpackt sein, die je maximal 100 Milliliter (0,1 Liter) fassen. Die Fläschchen oder Tuben müssen dann in einen wiederverschließbaren und durchsichtigen Plastikbeutel mit einem Gesamtvolumen von maximal einem Liter transportiert werden. Das Verschließen dieser Beutel mit einem Gummiband oder ähnlichem ist nicht erlaubt.

Wieviele Behälter darf ich mitnehmen?

Die Anzahl der Behälter/Flaschen/Tuben ist beschränkt auf 10 Stück.

Darf ich Flüssigkeiten im Normalgepäck transportieren?

In den am Check-In aufgebenen Gepäckstücken kann man auch weiterhin größere Flüssigkeitsmengen transportieren.

Welche Flüssigkeiten sind betroffen? 

Getränke, Speisen (Wasser, Suppen, Brotaufstriche etc.) oder Parfums, Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes, Deoroller, Feuchttücher und Zahnpasten, Lippenstifte oder Lipgloss darunter.

Wo erhalte ich die nötigen Plastikbeutel?

An den Flughäfen kann man in diversen Geschäften Plastikbeutel mit Reißverschluss bekommen. Erlaubt sind aber auch Standard-Gefrierbeutel. In vielen Geschäften bekommt man mittlerweile solche Plastikbeutel mit Reisegrößen (mit oder ohne Inhalt).

Wie wird das Gepäck kontrolliert?

Die Beutel mit den Flüssigkeiten müssen an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden, wobei aber heutzutage diese Plastikbeutel selten separat vorgezeigt werden müssen wie zu Beginn der neuen Regelung. Es steht im Ermessen der Sicherheitsbeamten, ob sie die Behälter öffnen oder röntgen. Ich rate dazu, möglichst auf Zahnpasta, Parfum und Co. im Handgepäck zu verzichten. Das erleichtert einiges.

Gibt es Ausnahmen?

Babynahrung, Medikamente oder Insulin und Säfte für Diabetiker dürfen für den Gebrauch während des Fluges auch weiterhin ohne Mengenbeschränkung an Bord und müssen auch nicht in den Plastikbeutel.  Empfehlenswert ist es, für Medikamente ein ärztliches Attest oder einen Ausweis bereitzuhalten, der den Sicherheitsbeamten die Notwendigkeit glaubhaft macht. In meinem Fall (ich bin Diabetikerin) mußte ich allerdings noch nie davon Gebrauch machen und mußte auch die Spritzen nicht explizid vorweisen.

Kann ich weiter Parfum oder Alkohol beim Duty-Free-Shop kaufen?

Ja. Alle Duty-Free-Produkte, die nach dem Sicherheitscheck gekauft werden, dürfen weiter an Bord. Parfums oder Alkohol werden von den Geschäften in "versiegelt" und dürfen vor dem Flug nicht mehr geöffnet werden. An die Tüte gehört der Kaufbeleg. Es dürfen nur Produkte an Bord, die am gleichen Tag gekauft wurden. Die gekauften Waren können dann aber auch problemlos beim Umsteigen auf anderen EU-Flughäfen mitgenommen werden. 

Ist mit Verzögerungen bei der Abfertigung zu rechnen?

Ja. Die Kontrollen dauern ein wenig länger, mittlerweile sind die Flughäfen aber darauf eingestellt. Reisende sollten etwas früher kommen und an der Sicherheitskontrolle Geduld haben.

Im Überblick: Nichteinwanderungsvisa für die USA

B-Visum (B-1 oder B-2)

Ermöglicht den Aufenthalt zu Tourismuszwecken (B-2-Visum) oder Geschäftsreisen (B-1-Visum) bis zu sechs Monaten am Stück. Das Visum ist für die wiederholte Einreise während einer Dauer von 10 Jahren gültig. Das Visum wird beim Konsulat beantragt und kostet rund 50,– Euro. Es wird innerhalb weniger Tage ausgestellt und kann beispielsweise auch über ein Reisebüro per Post beantragt werden. Allerdings kommt eine Ablehnung des Visumsgesuchs gerade bei Ausländern, die erst seit kurzem in Deutschland leben, sehr häufig vor.

Visa Waiver Program (Einreise ohne Visum)

Ermöglicht einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen ohne die vorherige Beantragung eines Visums. Die Staatsbürger folgender Länder benötigen also für einen kurzen touristischen Aufenthalt in den USA nur Ihren Paß: Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Brunei, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz und Spanien.

Eine Einreisebewilligung ist dies jedoch grundsätzlich nicht. Jeder Reisende kann an der Grenze durch die Einwanderungsbeamten abgewiesen werden, was in der Regel aber eher selten geschieht.

H1-B-Visum („Standard“-Arbeitsvisum)

Das am häufigsten genutzte Arbeitsvisum. Es kann allerdings nur von Personen beantragt werden, die einen Universitätsabschluss oder vergleichbares Wissen haben. Normalerweise sind keine rein industriellen Berufe zugelassen. Grundsätzlich wird das Visum nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der amerikanische Arbeitgeber muss den ersten Schritt machen, indem er das Gesuch in den USA einreicht und Gebühren in Höhe von rund 600 US$ zahlt. Erst wenn das US-Arbeitsministerium zustimmt, kann der Arbeitnehmer beim Konsulat das Visum beantragen. Ein relativ restriktives Quotensystem regelt außerdem die Vergabe dieser Visa, auch wenn die jährlich zu vergebende Quote vor kurzem drastisch angehoben wurde. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 6 Jahre, grundsätzlich ist jedoch die Umwandlung in eine GreenCard möglich, wenn das Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen dafür erfüllt.

H2-B-Visum

Mit diesem Visum für geringer Qualifizierte können auch Arbeitnehmer in industriellen Berufen bzw. mit niedrigerer Ausbildung in den USA arbeiten. Lediglich landwirtschaftliche Berufe sind ausgenommen. Es gibt allerdings zwei Hürden:

  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er keinen amerikanischen Arbeitnehmer finden kann, der die gleichen Fertigkeiten besitzt wie der einzustellende Ausländer.
  • Das Visum ist zeitlich sehr begrenzt. Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal 1 bis 3 Jahre, oft sogar nur bis zu 9 Monate.

H-3 Visum

Für dieses Visum qualifizieren sich Sozialpädagogen und Personen aus dem Politik- und Geschäftsbereich, die an einem Ausbildungsprogramm in den USA teilnehmen wollen. Aufenthaltsdauer maximal 18 bis 24 Monate. Normalerweise wird dieses Visum über eine Austauschorganisation beantragt.

L-1-Visum (Versetzung durch die Firma)

Manager und andere wichtige Mitarbeiter einer international tätigen Firma können sich mit diesem Visum in die USA versetzen lassen. Denkbar ist dieses Visum auch für Einzelunternehmen oder kleine Firmen, die eine Zweigstelle in den USA eröffnen möchten. Der zu versetzende Mitarbeiter muss in jedem Fall eine leitende Funktion einnehmen. Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal 7 Jahre. Unter Umständen ist allerdings später eine Unwandlung in eine GreenCard denkbar.

E-1-Visum

Firmen, die beträchtlichen Handel mit den USA unterhalten, können Mitarbeiter mit diesem Visum in die USA entsenden. Ein selbständiger Geschäftsmann/-frau kann sich genauso dafür qualifizieren wie ein Angestellter der Firma. Wichtig ist, dass eine Grossteil des Handels dieser Firma mit den Vereinigten Staaten abgewickelt wird. Auch das neue Büro oder die existierende Zweigstelle in den USA muss mehr als 50 % Ihres Umsatzes mit dem Herkunftsland des Antragstellers abwickeln.

Interessant: Der Aufenthaltsstatus ist praktisch unbegrenzt verlängerbar.

E-2-Visum (Visum durch Investition/Geschäftsgründung)

Dieses Visum steht Firmen oder Einzelpersonen zur Verfügung, die beträchtliches Kapital in ein US-Unternehmen investieren und damit die amerikanische Wirtschaft fördern. Als Faustregel kann man eine Mindestinvestition (je nach Art der Betriebes) von etwa 50.000 US$ voraussetzen. Es kann sich dabei um den Kauf einer bestehenden Firma oder den Aufbau einer neuen Unternehmung handeln. Auch Angestellte erhalten unter Umständen ein Visum. Die US-Firma muss profitabel arbeiten können und damit die amerikanische Wirtschaft fördern. Es sollten also Arbeitsplätze geschaffen und ein Gewinn erwirtschaftet werden.

Interessant: Der Aufenthaltsstatus ist praktisch unbegrenzt verlängerbar, solange die amerikanische Firma unter Führung des Visumsinhabers besteht.

O-1-Visum (für außergewöhnliche Persönlichkeiten)

Dieses Visum ist nur von Personen mit „außergewöhnlichen Fähigkeiten“ zu beantragen. Normalerweise sind dies Preisträger und Inhaber internationaler Auszeichnungen. Das Visum kann unbegrenzt verlängert werden.

P-Visum (für anerkannte Sportler und Künstler)

International anerkannte Sportler, Künstler und Entertainer können mit diesem Visum in den USA arbeiten. Die anfängliche Aufenthaltsdauer beträgt ein Jahr und kann verlängert werden. Unter Umständen kann auch für begleitendes Fachpersonal (bei Tourneen etc.) ein Visum beantragt werden.

R-1-Visum (für Mitarbeiter in Relgionsgemeinschaften)

Dieses Visum ermöglicht Mitarbeitern von Kirchen und Glaubensgemeinschaften den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in den USA. Dabei ist die Definition „Glaubensgemeinschaft“ relativ großzügig auszulegen, so dass die Beantragung dieses Visum für recht viele Personen in Frage kommt. Die „Glaubensgemeinschaft“ muss lediglich in den USA zugelassen sein. Mögliche Tätigkeiten in den USA sind beispielsweise: Religionslehrer, Mitarbeiter geistlicher Krankenhäuser, Kantor, Missionar, geistlicher Übersetzer etc.. Eine vorherige religiöse Tätigkeit im Heimatland ist nicht notwendig, allerdings müssen Sie seit mindestens 2 Jahren „Mitglied“ der Religionsgemeinschaft sein.

F-1-Visum (Studentenvisum)

Das Standard-Visum für alle Schüler und Studenten. Das Visum ist für die gesamte Dauer des Studien-Aufenthalts gültig. Die Arbeitsaufnahme ist in begrenztem Rahmen (normalerweise nur auf dem Campus) gestattet. Das Visum wird erst ausgestellt, wenn der Antragsteller von einer amerikanischen Schule oder Universität angenommen wurde.

J-1-Visum ( für Praktika und Austauschprogramme)

Dieses Visum für Praktika und Forschungsaufenthalte wird für Schüleraustausch und Au-Pair-Programme genutzt. Allerdings ist es auch für andere Austauschprogramme, z. B. auf Forschungs- oder Universitätsebene geeignet. Eine amerikanische Austausch-Organisation muss den Austausch sponsern und beantragen. In Deutschland bieten diverse Organisationen Hilfestellung dazu an. Eine eigenmächtige Beantragung dieses Visums ist nicht möglich.

Außer den vorgenannten Visa gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, z.B. über eine sehr qualifizierte Arbeitsstelle, über Familienzusammenführung oder Heirat eines US-Bürgers, eine GreenCard für die USA zu bekommen.

Alle vorstehenden Informationen findet ihr auch unter der Website von The American Dream. Diese Organisation ist übrigens behilflich bei der Anmeldung zur GreenCard Lotterie.

Zollbestimmungen

In die USA kann man zollfrei pro Person Geschenke im Wert von $ 100 sowie 200 Zigaretten, 50 Zigarren oder 1 l alkoholische Getränke einführen. Die Einfuhr von frischen Lebensmitteln (!), Pflanzen, Waffen und pornographischem Material ist verboten. Man wird nach Ankunft auf dem ersten Flughafen meist aufgefordert, den Reiseproviant wegzuwerfen. Zumindest ist es meiner Kusine so gegangen: sie mußte ihren Apfel in einen bereitgestellten Abfallbehälter werfen.

Auf dem Rückflug nach Europa liegen die Zollfreigrenzen pro Person bei 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak, 50g Parfüm, 1 l Spirituosen (bei mehr als 22% Alkohol) bzw. 2 l Spirituosen (bei weniger als 22 % Alkohol). In Deutschland zollfrei einführen darf man Erwachsener ab 15 Jahren Waren im Wert von 430 Euro. Ein Ehepaar kann NICHT die Beträge "zusammenzählen" (also NICHT 860 statt 430!). Kinder unter 15 Jahren dürfen Waren im Wert von je 150 Euro einführen. Dies ist recht gut beschrieben auf dieser Homepage:

http://www.usareise.mobi/tools/zollfreigrenze-usa-berechnen/

Hinweise zu den aktuellen Zollvorschriften finden Sie unter www.cbp.gov/xp/cgov/travel/