Hier ein paar Worte zur gezieleten und überlegten Zucht

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Züchten ist nicht gleich vermehren von Hunden

Wenn man eine Deutsche Schäferhündin mit einem Deutschen Schäferhundrüden paart, dann gibt es als Ergebnis dieser Paarung einen Wurf Deutscher Schäferhunde.

Viele glauben dann, damit seien Sie Züchter.

So einfach ist das jedoch nicht, denn ohne ein Zuchtziel vor Augen zu haben und ohne einige wissenschaftliche Grundkenntnisse ist dies nicht möglich.

Je mehr sich ein angehender Züchter mit dieser Materie beschäftigt, sich mit erfahrenen Züchtern unterhält, alle erhältliche Literatur durcharbeitet, sich mit der Lehre der Körperform, des Wesens und der Leistung auseinandersetzt, um so bessere Grundkenntnisse erwirbt er sich.

Züchten heißt nicht vermehren, sondern züchten ist eine Kunst, die unablässig verbessert werden muss.

Züchten bedeutet aber auch, niemals die Zuchtbestimmungen außer acht lassen, die ja zum Wohle der Rasse aufgestellt wurden.

Dazu gehört auch der Ärger, den jeder Züchter erlebt, wenn er einen gut veranlagten Welpen verkauft, der später trotz aller Versprechungen nicht richtig aufgezogen wird.

Wenn Sie glauben, Sie sind stark genug, die Vorschriften anzuerkennen und auch unvermeidbare Enttäuschungen hinzunehmen, dann können Sie Züchter werden.

Das muss man beachten:

Grundlage für eine erfolgreiche Zucht ist eine gute Zuchthündin.

Sie sind allerdings nicht billig, ca. zwei Jahre alt, haben einen "a" Stempel bekomme, sind angekört (Körklasse 1), haben ein gute Wesen, ein schönes Gebäude und eine Schutzhundprüfung (SchH 1) abgelegt.

Was neu dazu gekommen ist, ist der Zuchtwert, der sollte nicht höher als 100 sein.

Ganz klar, dass jemand, der eine solche Hündin besitzt, sie entweder nicht abgeben möchte oder aber seinen Preis verlangt, denn er hatte mit ihr, bis sie soweit war, viel arbeiten müssen und Ausgaben gehabt.

Haben Sie nun eine gute Zuchthündin gefunden oder sich eine aufgezogen, die die erste Schutzhundprüfung abgelegt und die erste gute Schaubewertung erhalten hat, dann werden Sie wissen, ob Sie eine mit guten Körperformen ausgestattete Hündin haben.

Nun kennen Sie den oder die Fehler und können sich intensiv damit beschäftigen.

Der Partner, den Sie für ihre Hündin suchen, darf keinesfalls den gleichen Fehler haben.

Er muss, bezüglich dieses Fehlers, makellos sein.

Um ein ganz grobes Beispiel zu nennen:

Ihre Hündin hat einen Senkrücken, der Rücken des Rüden muss deshalb fest und normal gebaut sein.

Nur so haben Sie die Chance, in Ihrem Wurf Tiere mit normalem oder annähernd normalen Rücken zu haben.

Was neu dazu gekommen ist, beide Zuchtwerte dürfen nicht höher als 200 sein, das heißt hat die Hündin einen Zuchtwert von 104, muss der Rüde einen geringeren Zuchtwert als 100 haben.

 

 Nun könnte die simple Schlussfolgerung gezogen werden, sich eine bildschöne Hündin zu kaufen und sie einem gleichwertigen Rüden zuzuführen.

Nach der Formel: Schön mal Schön = nur noch schön.

Das wäre einfach, zu einfach.

Das Erscheinungsbild eines Hundes muss nicht identisch mit dem seiner genetischen Erbanlagen sein.

Diese Paarung hätte durchschlagenden Erfolg, wenn beide Tiere reinerbig in ihren gesamten genetischen Erbanlagen wären.

Das gibt es aber leider nicht.

Wie können wir nun herausfinden, welcher Partner zusammenpassen und welchen Zuchtwert beide Tiere haben?

Hier einige Regeln, die Erfolg versprechen:

1. Beurteilen Sie bei ihrer Hündin und bei dem Deckrüden das Gebäude, das Wesen und die Leistung.

2. Beurteilen Sie die Nachkommen des  Zuchtrüden auf die gleiche weise.

3. Stellen Sie diese Prüfung an bei den Eltern, den Geschwistern, und den Großeltern.

Das ist langweilig und macht viel Arbeit.

Diese Arbeit können Sie sich durch die Einsicht in die Ahnentafeln, die Körbücher und die Richterberichte erleichtern.

Auch die Zuchtrichter, die Zuchtwarte, und die erfahrene Züchter sind bereit, dem Anfänger weiterzuhelfen.

 

Die Körung

Zur Zuchtzulassung fehlt dem Hund nur noch die Körung, eine Zuchttauglichkeitsprüfung.

Der Hund muss sich dabei einem umfangreichen Test stellen, den er frühestens im Alter von 2 Jahren absolvieren kann.

Die Überprüfung durch den Körmeister  erfolgt während der gesamten Körung.

Der Hund muss sich dabei wesenssicher zeigen.

Er wird gewogen, vermessen und von allen Seiten im Stand und in der Bewegung begutachtet TSB- Überprüfung im Rahmen der Körung werden Triebverhalten, Selbstsicherheit und Belastbarkeit bewertet.

Wenn es optimal läuft, kommt der Hund in Körklasse I und wird ausdrücklich zur Zucht empfohlen.

In Körklasse II wird er immerhin noch als zur Zucht geeignet charakterisiert.

Über die HG, die ein eigenes Zuchtbuchamt unterhält, werden alle im SV gezüchteten Deutsche Schäferhunde ins zuchtbuch eingetragen und die Ahnentafeln erstellt, rund 32000 pro Jahr!!

Trotz dieser hohen Eintragungsziffer kann die Nachfrage nach rassereinen DSH nicht in vollen Umfang befriedigt werden, weil Schäferhundzucht nicht nur Gebrauchshundezucht, sondern vor allem Liebhaberzucht ist.

Im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. ist professionellen Händlern, Züchtern und professionellen Ausbildern der Eintritt verwehrt.

 

Die Zuchtschauordnung Fassung 2000

 

I. Begriffbestimmungen und Zuständigkeiten

1. Es werden unterschieden

1.1. Ortsgruppen-Zuchtschauen

1.2. Landesgruppen-Zuchtschauen

 

1.3. Spezialzuchtschauen für die Rasse "Deutscher Schäferhunde", die an VDH-Ausstellungen (aller Rassen) angegliedert werden.

1.4. Bundessiegerzuchtschau

2. Ortsgruppenzuchtschauen werden von den SV-Ortsgruppen als verantwortlicher Veranstalter durchgeführt.

2.1. Ortsgruppen-Zuchtschauen bedürfen eines genehmigten Terminschutzes durch die HG über die Landesgruppe .

2.2. Die Termin Pläne und- Vergabe für Ortsgruppen -Zuchtschauen erfolgen durch die jeweilige Landesgruppe.

2.3. Die Festlegung der Richter für Ortsgruppen-Zuchtschauen obliegt der durchführenden Ortsgruppe, die auch den Auslagenersatz für die Zuchtrichter zu leisten hat.

2.4. Die durchführende Ortsgruppe einer Ortsgruppen-Zuchtschau hat den Nachweis über einen bestehenden Veranstaltungs-Versicherungsschutz zu leisten hat.

2.5. Die durchführende Ortsgruppe ist für einen organisatorischen einwandfreien Ablauf, sowie für die Einhaltung aller geltenden Bestimmungen gegenüber dem SV verantwortlich

Hierzu gehört die Zurverfügungstellung von zwei ausreichend großen Ringen für beide Geschlechter, die zügige Abwicklung der am Vormittag gerichteten Klassen bis 13.00 Uhr und die anschließende Preisverteilung.

3. Landesgruppen-Zuchtschauen

3.1. Jede SV- Landesgruppe hat pro Jahr in ihrem Landesgruppenbereich eine Landesgruppen-Zuchtschau auszurichten.

Sie kann eine Ortsgruppe ihres LG-Bereiches mit der Durchführung ganz bzw. teilweise beauftragen.

3.2. Die Termine der LG-Zuchtschauen werden im Zuchtausschuss in einem langfristigen Terminplan festgelegt.

3.3. Die Festlegung der amtierenden Richter obliegt der jeweiligen Landesgruppe.

3.4. Die Landesgruppen-Zuchtschau bedarf eines genehmigten Terminschutzes durch die HG.

3.5.Für den Versicherungsschutz der LG-Zuchtschau gilt das unter 2.4 ausgeführte.

4. Spezialzuchtschauen für die Rasse "Deutscher Schäferhunde", die einer VDH- Ausstellung angegliedert sind.

4.1. Zuchtschauen können als Ortsgruppen-Spezialzuchtschauen oder als Landesgruppen-Spezialzuchtschauen an eine VDH-Ausstellung als selbständige Veranstaltung angegliedert werden.

Es gelten uneingeschränkt hierfür die Bestimmungen unter 1.2. und/oder 1.3. dieser Zuchtordnung.

4.2. Parallel hierzu gelten die entsprechenden Regelungen der Zuchtschauordnung des VDH .

4.3. Die auf der Spezial-Zuchtschau amtierenden Richter müssen im Besitz eines VDH-Richterausweises sein.

5. Bundessiegerzuchtschau

Der SV führt pro Jahr eine Bundessiegerzuchtschau im Monat September durch.

5.1. Der Veranstalter ist der Hauptverein, der mit der Durchführung eine Landesgruppe beauftragt.

Teilbereiche im Rahmen der Durchführung können der Landesgruppe übertragen werden.

5.2. Die Vergabe und die Terminfestlegung wird vom Hauptverein beschlossen.

5.3. Die Benennung der amtierenden Richter obliegt dem Vorstand.

5.4. Zusätzlich gelten Sonderbestimmungen, die in den Ausschreibungsunterlagen ( SV Zeitung, Meldeprospekt u.a.) ausgeführt sind.

II. Organisation der Zuchtschauen

1. Für die Zuchtschauen nach I.1 ist ein gedruckter Schauführer ( Katalog) zwingend vorgeschrieben.

1.1 Im Schauführer müssen alle Hunde, die zur Vorführung gelangen sollen, mir Namen, Zuchtbuch-Nummer, Wurftag, Elternangabe, Name/Wohnort, des Züchters Name Wohnort des Eigentümers aufgeführt sein.

1.2. Es dürfen nur Hunde zu Veranstaltung angenommen und im Schauführer ausgedruckt werden, die:

1.2.1. Im Zuchtbuch des SV (SZ) oder in einem, von einem, von SV anerkannten ausländischen Verein geführten Zuchtbuch eingetragen sind,

1.2.2. über 12 Monate alt sind,

1.2.3. frei non Anzeichen von Krankheiten sind,

1.2.4. nicht mit Nachkommen-Eintragungssperre belegt sind,

1.2.5. im Eigentum von SV-Mitgliedern stehen,

1.2.6. nicht im Eigentum von Personen stehen, für die eine Veranstaltungssperre rechtskräftig ausgesprochen wurde,

1.2.7. Der Meldeschluss ist spätestens für den letzten Dienstag vor der Veranstaltung 24.00 Uhr festzulegen.

der HG müssen die Meldungen per Fax für die SID-Vorbereitungen bis spätestens Mittwoch 12.00 Uhr, vorliegen.

Nicht gemeldete oder nachträglich gemeldete Hunde dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.

2. Klasseneinteilung

Die auf der Zuchtschauen ausgestellten Tiere werden nach Klassen eingeteilt.

Als Stichtag gilt bei mehrtägigen Schauen der erste Veranstaltungstag.

2.1. Jugend-Klassen für Hunde vom vollendeten 12. Lebensmonat bis unter 18. Monate.

2.2. Junghund-Klassen für Hunde vom vollendeten 18. Lebensmonat bis unter 24. Monaten.

2.3. Gebrauchshund-Klassen für Hunde ab dem vollendeten 2. Lebensjahr.

2.4. Hunde nach II.2.3 müssen Ausbildungskennzeichen von mindestens SchH1 oder eine HGH - Prüfung nachweisen.

2.5. Herdengebrauchshunde 

Hunde über 24. Monate müssen das Ausbildungskennzeichen HGH aufweisen.

Dieses muss bei einem vom SV anerkannten HGH - Richter erworben worden sein.

2.6. Zuchtgruppen

Eine Zuchtgruppe besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Tieren eines Zwingers, die auf der jeweiligen Zuchtschau vorgeführt und die Mindestzuchtwertung "gut" erhalten haben.

Die Zuchtgruppe wird nach den hierfür geltenden Beurteilungskriterien bewertet: Einheitlichkeit der Gruppe (40%) und Qualität der Einzeltiere (40%) unter Berücksichtigung möglichst vieler Elterntiere (20%).

2.7. Zur Förderung der Zucht kann für Hunde im Alter von 9 - 12 Monaten eine Nachkommenschau ohne Erhalt von Zuchtbewertungen abgehalten werden.

Diese ist nur in Verbindung mit einer LG- und OG- Zuchtschau möglich.

Die Veranstaltung ist der Zuchtschau am gleichen Tage vorzuschalten.

Die Beurteilung kann nur von SV-Zuchtrichtern vorgenommen werden.

2.8. Hunde über 6. Jahre erhalten die Möglichkeit in einer eigenen Klasse, der Veteranenklasse, vorgeführt werden.

Es erfolgt keine Bewertung wohl aber eine Platzierung.

3. Beurteilungen

In Nachwuchsklassen nach 2.7. können nachstehende Beurteilungen vergeben werden:

"vielversprechend"

Tiere, die dem Rassestandart voll entsprechen oder geringgradige Einschränkungen im anatomischen Bereich aufweisen.

"weniger versprechend"

Tier die sich im Bezug auf ihre Unbefangenheit beeindruckt zeigen bzw. zuchtausschließende Mängel aufweisen.

Die Beurteilungen stellen keine Bewertung im Sinne einer Zuchtbewertung dar.

4. Bewertungen

4.1 Auf Zuchtschauen nach I.1.1. bis 1.3. können nachstehende Bewertungen vergeben werden:

- "Vorzüglich" 

Tier in der Gebrauchshundeklasse, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes voll dem Rassestandard entsprechen, sich selbstsicher und unbefangen darstellen und Schussgleichgültig sind, die das "a" auf der Ahnentafel und, wenn sie über 3 1/2 Jahre alt sind, die Ankörung nachweisen.

Doppelte Prämolaren 1 sind möglich.

- "Sehr gut"

Als Höchstbewertung in den Junghund- und Jugendklassen für Tiere, die dem Rassestandard voll entsprechen, in den Gebrauchshundeklassen für Tiere, die den Voraussetzungen für "Vorzüglich" entsprechen, mit geringgradige Einschränkungen im Amatomischen Bereich.

Auch Anatomische einwandfreie Tiere mit Maßüber- und Maßunterschreitungen bis 1 cm, das Fehlen von 1 mal Prämolar 1 oder einem Schneidezahn ist möglich.

- "gut"

Für Tiere, die dem Rassestandard entsprechen, mit deutlichen erkennbaren anatomischen Einschränkungen.

Das Fehlen von 2 mal Prämolar 1 oder 1 mal Prämolar 1 und einem Schneidezahn oder 1 mal Prämolar 2 oder 1 mal Prämolar 2 und 1 mal Prämolar 1 oder 2 mal Prämolar 2 ist möglich.

2. "Ausreichend"

Für Tiere, die am Tag der Veranstaltung sich schussempfindlich oder in Bezug auf Unbefangenheit beeindruckt zeigen oder in ihrer Gesamtverfassung einschließlich der anatomischen Gegebenheiten eine höhere Bewertung nicht zugelassen.

- "Ungenügend" 

für Tiere, die sich schussscheu zeigen, im Wesensverhalten und in der Unbefangenheit beeinträchtigt sind oder zuchtausschließende Mängel haben.

Für Tiere mit Maßüber- oder Maß-Unterschreitungen von mehr als 1 cm.

Die Bewertung "Ungenügend" ist mit einer "Nachkommen-Eintragungssperre" verbunden, die der amtierende Zuchtrichter zu beantragen hat.

Ziffer III punkt 2 regelt Sonderfälle.

4.2. Auf der BSZS wird außer den Bewertungen nach 4.1. zusätzlich die Bewertung "Vorzüglich-Auslese" vergeben, die den Nachweis von weiteren Kriterien voraussetzt:

Für die V-Ausleseklassen kommen nur Hunde in Frage, die in Körkl. 1 angekört sind, Hunde mit vollständigem, einwandfreien Gebiss und die mindestens das Ausbildungskennzeichen SchH2 führen.

Sie müssen aus Kör und Leistungszucht stammen.

Hunde die zum zweitenmal in die V- Ausleseklasse kommen sollen, müssen das Ausbildungskennzeichen SchH3 führen.

4.3 Äußere Einwirkungen, die zur einer Teilbeschädigung von Zähnen oder zu deren völligem Fehlen führen, bleiben ohne Auswirkungen auf die zu vergebende Zuchtbewertung.

Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das ehemalige Vorhandensein gesunder, kräftiger Zähne bzw. eines einwandfreien Scherengebisses zweifelsfrei nachgewiesen wird und auf der Ahnentafel bestätigt ist.

Der Nachweis kann wie folgt gegenüber dem Zuchtbuchamt geführt werden:

1.  a) Nachweis der Vollständigkeit und des Vorhandensein gesunder, kräftiger Zähne und 

b) eines einwandfreien Scherengebisses

durch die Vorlage des Beurteilungs- und Bewertungsheftes (bzw. ab 2001 durch Vorlage der Ahnentafel), in dem ein Zuchtrichter den Gebissstatus des bleibenden Gebisses nach persönlicher Überprüfung beschrieben und bestätigt hat.

2. Vorlager des Körscheins, in dem Zahn- und Gebissstatus bei der Ankörung fest gehalten wurde.

3. Die Vorlage einer Röntgenaufnahme in Verbindung mit einem Attest eines von SV zugelassenen HD- Tierzahnheilkunde.

Auf der Röntgenaufnahme müssen zumindest Teile der Zahnwurzel oder das Zahnfach nachgewiesen werden.

Für die Ahnentafeleintragungen muss ein Nachweis gemäss Ziffer 1 und 3 oder gemäss Ziffer 2 geführt werden.

III. Sonstige Bestimmungen

1. Für gemeldete, nicht vorgeführte Tiere ist die volle Meldegebühr zu entrichten.

2. Hunde, die zur Beurteilung vorgeführt wurden (Standbeurteilung) und im Weiteren Verlauf ohne ausdrückliche Genehmigung des amtierenden Zuchtrichters aus der Konkurrenz genommen werden, müssen mit der Note "Ungenügend" bewertet werden und erhalten eine Veranstaltungssperre. von 6 Monaten.

Mit der Note "Ungenügend" ist eine Nachkommeneintragungssperre verbunden, die mit der Vergabe der Bewertung in Kraft tritt und vom Richter HG mitgeteilt wird.

3. Ein Richterurteil auf Zuchtschauen ist endgültig.

Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.

4. Der Aussteller ist zu wahrheitsgemäßen Angaben über seinen Hund verpflichtet.

Täuschungsversuche führen zur Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens.

5. Der Aussteller ist zum Sportlichen Verhalten und Vorführen verpflichtet.

Zuwiderhandlungen können zur Disqualifikation seines Hundes, zum Platzverweis und/oder zur Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens führen.

Wer absichtlich verlangte angaben nicht beantwortet oder falsche Angaben macht, wer an seinem Hunde Änderungen oder Eingriffe macht oder duldet, die geeignet sind, den Richter zu täuschen, verliert eine dem Hund auf dieser Veranstaltung bereits zuerkannte Auszeichnung und kann, je nach schwere des Falles, von ferneren Veranstaltungen ausgeschlossen oder mit einer Vereinsstrafe belegt werden.

Es ist nicht zulässig, auf Zuchtschauen Hunde zu richten, die sich im Eigentum oder Besitz eines auf dieser Schau amtierenden Richters befinden bzw. deren Halter er ist.

Äußerste Zurückhaltung sollte bei Hunden geübt werden, die im Eigentum, Besitz oder Haltung von nahen Angehörigen stehen.

Diese stehen gleich Lebens-, Zucht-, Eigentümer- und Hausgemeinschaften u.ä.

7. Bei der Präsentation im Stand sind die Hunde dem Richter ohne wesentliche Hilfe (natürlicher Stand) vorzustellen.

8. Es ist nicht zulässig, beim Anrufen der Hunde akustische Hilfsmittel einzusetzen, elektrisch, durch Gas oder durch Druckluft verstärkt werden.

Ebenso ist es untersagt, Pistolen, Peitschen oder Schutzarme einzusetzen.

Zuwiderhandlungen können zur Disqualifikation des Hundes, zum Platzverweis des Anrufers und zur Einleitung eines Vereinsinternern Verfahrens gegen den Eigentümer und den Anrufer führen.

9. Zuchtschauen finden nur in dem Zeitraum vom 1. März bis 30. November eines Jahres statt.

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