Informationsblatt zur Unterschriftensammlung für eine Änderung des Paragraphen § 168 Strafgesetzbuch
(Störung der Totenruhe)

 

Lieber Interessent, liebe Interessentin für unsere Unterschriftensammlung,

 

unsere Kinder sind gestorben. Auf dem Friedhof haben sie ihre letzte Ruhestätte gefunden. Wir werden nie mehr das Lächeln unserer Kinder sehen, nie ihre Berührungen auf unserer Haut spüren und nie ihre Tränen trocknen dürfen....

 

Alles was wir noch haben, sind die Gräber unserer Sternenkinder. Diese sind für uns leider die einzige Möglichkeit unserer Liebe Ausdruck zu verleihen. Die Teddybären, die unsere Kinder zu Lebzeiten so sehr geliebt haben, die Geschenke, die wir unseren Kindern so gerne gemacht hätten, all das versuchen wir ihnen nun auch im Tode zu geben und es hilft uns ein wenig, weil es uns das Gefühl verleiht, doch noch etwas für unsere Kinder tun zu können.

 

Leider gibt es Menschen, die vor unserer Trauer und vor dem Andenken an unsere Kinder keinerlei Respekt haben, die unsere Kinder sogar noch nach ihrem Tod bestehlen. Gedankenlos werden die kleinen Geschenke - hier ein Schmetterling, da ein Stofftier - einfach gestohlen. Können Sie sich vorstellen, wie schlimm es ist, neben der Trauer um unsere Kinder auch noch vor einem geplünderten Grab zu stehen? Diese Wut und diese Hilflosigkeit sind unbeschreiblich.

 

Der Gesetzgeber sieht diese Diebstähle nicht als „eine Störung der Totenruhe“ gemäß § 168 Strafgesetzbuch, sondern als einen Diebstahlsdelikt. Diebstähle werden bis zu einer „Bagatellgrenze“ von 100,00 DM nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt und die Verfahren wer­den meistens wegen des geringfügigen Wertes der gestohlenen Sache eingestellt. Um den materiellen Wert der gestohlenen Sache geht es uns auch nicht!

In unseren Augen sind diese Diebstähle sehr wohl eine Störung der Totenruhe, weil das An­denken an unsere toten Kinder durch diese Diebstähle verletzt wird. Daher sollten sie auch als ein solcher Delikt geahndet werden. Wir sammeln nun Unterschriften für den Versuch, eine Gesetzesänderung des § 168 Strafgesetzbuch zu bewirken, damit Diebstahlsdelikte auf Friedhöfen (unrechtmäßiges Entwenden von Gegenständen auf Gräbern) ebenfalls als eine Störung der Totenruhe gewertet werden und nicht mehr nur der materielle Wert ausschlaggebend für das Strafmaß oder die Einstellung des Verfahrens ist.

 

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns in unserem Anliegen unterstützen würden. Wir hoffen, dass durch eine Gesetzesänderung vielleicht auch eine etwas größere Abschreckung besteht, überhaupt erst Gegenstände von Gräbern zu entwenden!

 

Vielen Dank!

 

ã B. Brasseaux - Machnower Str. 68 - 14165 Berlin

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