Umgangsrecht

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Umgangsrecht

Die Regelung des Umgangsrechts geht vom Grundsatz aus, der in §1626 Abs.3 BGB vom Gesetzgeber so formuliert ist:
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

Umgangsvereitelung:

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Ursachen von Umgangsvereitelung sind häufig ungelöste und fortgesetzte Partnerschaftskonflikte, Haß und Rachegefühle der Mutter auf den ehemaligen Partner; Bedürfnis nach Machtausübung; Ängste (z.B. das Kind an den Vater zu verlieren; oder davor, daß der Vater für das Kind schädlich sein könnte), führen zum Bedürfnis der Mutter, den Kontakt zwischen Kind und Vater zu unterbinden. vgl (1)S.223 Der Wunsch der Mutter nach ungeteilter Zuneigung des Kindes ist ein weiteres Motiv für die Behinderung des Kontaktes zwischen Kind und Vater. Dahinter steckt meist der Wunsch der Mutter nach Abhängigkeit und Gebrauchtwerden.

Es ist deshalb nicht die Liebe zum Kind, was die Mutter so handeln läßt, sondern eigene Bedürftigkeit. vgl (4)

Die Unterbindung des Kontaktes zwischen Kind und Vater durch die Mutter erfolgt meist mit der Begründung, dem Kindeswohl dienen zu wollen. Tatsächlich stellen Umgangsvereitelung und -behinderung gegen den Willen des Kindes und bei fehlender Bereitschaft der Mutter zur Konfliktlösung zwischen den Eltern einen Mißbrauch und eine Mißhandlung des Kindes und Gewalt gegen den ausgegrenzten Elternteil dar. vgl (1)S..225 (2) (3) (4)

Die Trennung von Kind und Vater und die Instrumentalisierung der Kinder durch umgangsvereitelnde Mütter verursacht im Regelfall massive Schäden der kindlichen Psyche, die ihre Auswirkungen bis in das Erwachsenenalter des Kindes haben vgl (1) (5) (7).

Aus anhaltenden Umgangsvereitelungen resultieren enorme gesellschaftliche Folgekosten durch notwendig werdende Krankenbehandlung, Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe, Bindung von Kapazitäten in Beratungsstellen, Jugendamt, Gerichten, Gutachten, Behandlung psychosomatischer Störungen der Kinder und nicht selten Heimunterbringung des Kindes oder Jugendlichen infolge zerrütteter Beziehung zwischen Kind und betreuendem Elternteil.  

 

Quellen hierzu:

(1) Helmuth Figdor, "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

(2) Ursula Kodjoe, Peter Koeppel „The Partental Alienation Syndrome (PAS) in „Der Amtsvormund 1/98

(3) Prof. Dr. Jörg-Uwe Jopt "Jugendhilfe und Trennungsberatung", in "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/98

(4) Wera Fischer "PAS und die Interessenvertretung des Kindes - ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht", in Nachrichtendienst des Deutschen Vereins 10/11/98

(5) Wera Fischer „Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht“ in „Zentralblatt für Jugendrecht“ 7/8/97

(6) Ursula Kodjoe „Die psychosoziale Situation nichtsorgeberechtigter Väter“, Diplomarbeit

(7) Anneke Napp-Peters "Familien nach der Scheidung", Verlag Antje Kunstmann

(8) Jörg-Uwe Jopt "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechtes.", Rasch u. Röhrig, 1992

(9) Rituale der Umgangsvereitelung - eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung, Prof. Klenner in „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ Heft 24/1995

 


 
   
   
   
Einstellung bei Väter-Welt: 19.06.02 

OLG Karlsruhe, Urteil v.21.12.2001 - 5 UF 78/01

1. Die Familiengerichte sind zurEntscheidung über Schadensersatzansprüche wegen der Vereitelungvon Umgangskontakten sachlich zuständig.

2. Das Umgangsrecht eines Elternteilsgemäß § 1684 I BGB stellt ein "absolutes Recht" i. S. des§ 823 I BGB dar, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösenkann (hier: Stornierungskosten für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten).

3. Der betreuende Elternteil darfden Umgangskontakt nicht passiv der Disposition des Kindes überlassen,sondern hat die aktive Verpflichtung, das Kind dem Umgangsberechtigten zu übergeben.
 

 

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