Recht


 

 

Fischereigesetz für Bayern

Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz

Verwaltungsvorschriften zum Fischereigesetz

 

Zufahrt zu den Fischereigewässern

Gesetzliche Schonmaße und Schonzeiten

Abweichende Schonmaße und Schonzeiten der FG Vach

 

 

Zufahrt zu den Fischereigewässern


 

Straßenverkehrsordnung


 

Fischereigewässer liegen in der freien Natur und können nur über dem öffentlichen

Verkehr gewidmete Straßen und Wege (Bayer. Straßen- und Wegegesetz)

erreicht werden.

Gerade in der freien Natur sind Straßen und Wege vielfach mit den nebenstehenden

Vorschriftzeichen im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung

versehen.


 

Diese bedeuten:


 

Zeichen 250:


 

Verbot für Fahrzeuge aller Art. Es gilt nicht für

Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 StVO

auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder

dürfen geschoben werden;


 

Zeichen 251:


 

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige

Kraftfahrzeuge;


 

Zeichen 255:


 

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen,

Kleinkrafträder und Mofas;


 

Zeichen 260:


 

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder

und Mofas sowie für Kraftwagen und

sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.


 

Hierbei handelt es sich um umfassende Verkehrsverbote – bei den Zeichen 251,

255 und 260 beschränkt auf die dort bezeichnete Verkehrsart – und betreffen

sowohl den Fahrverkehr als auch den ruhenden Verkehr.


 

Abzweigungen, die nur über die gesperrte Straße erreichbar sind, werden ohne

besondere Kennzeichnung mit umfasst. Zuwiderhandlungen gegen diese

Einfahr- und Durchfahrverbote können nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeiten

mit Bußgeld geahndet werden.


 

Die genannten Vorschriftzeichen können § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO mit Zusätzen,

wie

• „Ausgenommen Anlieger“, „Anliegerverkehr frei“, „Anlieger frei“;

• „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“, „Ausgenommen Landwirtschaft“;

• „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“, „Ausgenommen Forstwirtschaft“

versehen werden. Auch kombinierte Zusätze (z.B. „Land- und forstwirtschaftlicher

Verkehr frei“) sind denkbar.


 

Welche Bedeutung haben die Zusätze für den Inhaber einer Fischereierlaubnis?


 

1. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart)

mit einem der Zusätze „Ausgenommen Anlieger“, „Anliegerverkehr

frei“ oder „Anlieger frei“:


 

Nach der Rechtsprechung gehören auch die mit einem gültigen Fischereierlaubnisschein

ausgestatten Angler zum Kreis der Anlieger und sind zum Befahren

der an sich gesperrten Straße berechtigt. Allerdings muss dies zum

Zweck der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschehen, das an

der gesperrten Straße liegt oder über diese erreichbar ist 4. Die Rückfahrt

muss nicht zwangsläufig auf der gleichen Wegstrecke erfolgen. Nicht zum

erlaubten Anliegerverkehr hingegen gehört es, wenn von einem Punkt

außerhalb der Sperrstrecke ein anderer Punkt außerhalb dieser Strecke

durch die gesperrte Straße erreicht werden soll 5.


 

2. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit

einem der Zusätze „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“, „Ausgenommen

Landwirtschaft“:


 

Diese Zusatzzeichen privilegieren den landwirtschaftlichen Verkehr, dem

auch die Bewirtschaftung der Fischereigewässer zuzurechnen ist 6. Jedoch

tritt diese Privilegierung nur ein, wenn der entsprechende Vorgang als eine

Bewirtschaftungsmaßnahme bezeichnet werden kann, die der der Landwirtschaft

entspricht. Dies können im Detail sein: Reinigung und Entschlammung

des Gewässers, der Besatz mit Fischen, deren Fütterung, die

Durchführung von Kontrollen u.v.m.


 

Damit könnte man zum Ergebnis kommen, dass diese Privilegien nur für

die Erwerbsfischerei gelten, nicht jedoch für die Tätigkeiten eines Vereins

im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Jedoch wird von einem „Idealverein“ erwartet,

dass er seine Gewässer in gleicher Weise wie ein Berufsfischer bewirtschaftet,

auch wenn es auf die Erzielung eines messbaren Ertrags nicht primär

ankommt. Diese Verpflichtung ergibt sich des Weiteren auch aus dem Hegeauftrag

des Art. 1 Abs. 2 BayFiG. Daher ist auch den Funktionären und Beauftragten

des Vereins – insbesondere Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten

und Fischereiaufsehern – die Befugnis zuzuerkennen, zweckgerichtet

zur Durchführung einer Bewirtschaftsmaßnahme oder zur Kontrolle

die entsprechend gekennzeichneten Straßen und Wege zu benutzen.

Auf das Fahrtziel kommt es nicht an.


 

Landwirtschaftlicher Verkehr darf die im Übrigen gesperrte Straße auch zur

Durchfahrt benutzen (Ce NZV 90, 441).


 

Fazit: Zur bloßen Ausübung der Angelfischerei dürfen entsprechend

gekennzeichnete Straße und Wege nicht benutzt werden!


 

3. Zeichen 250 (bzw. Zeichen 251, 255, 260 für die jeweilige Verkehrsart) mit

einem der Zusätze „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“, „Ausgenommen

Forstwirtschaft“:


 

Diese Zusatzzeichen privilegieren den forstwirtschaftlichen Verkehr , also

zu allen Bewirtschaftungsmaßnahmen in forstwirtschaftlichen Angelegenheiten.

Unter den Begriff fällt demnach alles, was der Bewirtschaftung der

Waldflächen – einschließlich umschlossener Wasserflächen – zugerechnet

werden kann (z.B. Holzfällung, Holzlagerung, Holzverkauf, Holzabfuhr,

forstbetriebliche Fahrten, Jagdausübung, Jagdschutz, Wildhege, Bewirtschaftung

der Fischereigewässer, Wasserwirtschaft).

Für die Fischerei gelten die Ausführungen unter Nr. 2 analog.


 

Ergänzend sei angemerkt, dass die Benutzung privater, also nicht öffentlich -

rechtlich gewidmeter Wirtschaftswege zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen

den Nutzern und den Eigentümern bzw. deren Beauftragten bedarf.


 

 

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Gesetzliche Schonmaße und Schonzeiten:

Nr.

Art

Schonzeit

Schonmaß   

1.1

Flußneunauge, Lampetra fluviatilis

ganzjährig

- -

1.2

Bachneunauge, Lampetra planeri

ganzjährig

- -

1.3

Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.

ganzjährig

- -

1.4

Meerneunauge

ganzjährig

- -

2.1

Stör, Acipenser sturio

ganzjährig

- -

2.2

Sterlet, Acipenser ruthenus

ganzjährig

- -

3.

Maifisch, Alosa alosa alosa

ganzjährig

- -

4.1

Lachs, Salmo salar

ganzjährig

- -

4.2

Bachforelle, Salmo trutta forma fario

1.10. – 28.2.

26

4.3

Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris

1.10. – 28.2

60

4.4

Meerforelle

ganzjährig

- -

4.5

Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss

15.12. – 15.4.

26

4.6

Bachsaibling, Salvelinus fontinalis

1.10. – 28.2

20

4.7

Seesaibling, Salvelinus alpinus

1.10. – 28.2

30

4.8

Huchen, Hucho hucho

15.2. – 31.5.

70

5.1

Blaufelchen, Coregonus wartmanni

15.10. – 31.12.

30

5.2

Gangfisch, Coregonus macrophthalmus

15.10. – 31.12.

30

5.3

Sandfelchen, Coregonus fera

15.10. – 31.12.

30

5.4

Kilch, Coregonus acronius

ganzjährig

- -

6.

Asche, Thymallus thymallus

1.1. – 30.4.

35

7.1

Rotauge, Rutilus rutilus

- -

- -

7.2

Frauennerfling, Rutilus pigus virgo

1.3. – 30.6.

30

7.3

Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri

ganzjährig

- -

7.4

Moderlieschen, Leucaspius delineatus

- -

- -

7.5

Hasel, Leuciscus leuciscus

- -

- -

7.6

Aitel, Leuciscus cephalus

- -

- -

7.7

Strömer, Leuciscus souffia agassizi

ganzjährig

- -

7.8

Nerfling, Leuciscus idus

- -

30

7.9

Elritze, Phoxinus phoxinus

- -

- -

7.10

Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus

- -

- -

7.11

Schied, Aspius aspius

- -

40

7.12

Schleie, Tinca tinca

- -

26

7.13

Nase, Chondrostoma nasus

1. 3. - 30.4.

30

7.14

Gründling, Gobio gobio

- -

- -

7.15

Steingreßling, Gobio uranoscopus

ganzjährig

- -

7.16

Barbe, Barbus barbus

1.5. – 15.6.

40

7.17

Mairenke, Chalcalburnus chalcoides mento

- -

- -

7.18

Laube, Alburnus alburnus

- -

- -

7.19

Schneider, Alburnoides bipunctatus

ganzjährig

- -

7.20

Güster, Blicca bjoerkna

- -

- -

7.21

Brachse, Abramis brama

- -

- -

7.22

Zobel, Abramis sapa

- -

- -

7.23

Zope, Abramis ballerus

ganzjährig

- -

7.24

Zährte und Seerüßling, Vimba vimba spp.

- -

- -

7.25

Sichling oder Ziege, Pelecus cultratus

ganzjährig

- -

7.26

Bitterling, Rhodeus sericeus amarus

ganzjährig

- -

7.27

Karausche, Carassius carassius

- -

- -

7.28

Giebel, Carassius auratus gibelio

- -

- -

7.29

Karpfen, Cyprinus carpio

- -

35

8.1

Bartgrundel, Noemacheilus barbatulus

ganzjährig

- -

8.2

Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis

ganzjährig

- -

8.3

Steinbeißer, Cobitis taenia

ganzjährig

- -

9.

Wels, Silurus glanis

- -

70

10.

Aal, Anguilla anguilla

- -

40

11.

Hecht, Esox lucius

15.2. – 15.4.

50

12.1

Flußbarsch, Perca fluviatilis

- -

- -

12.2

Zander, Stizostedion lucioperca

15.3. – 30.4.

50

12.3

Kaulbarsch, Gymnocephalus cernuus

- -

- -

12.4

Schrätzer, Gymnocephalus schraetser

ganzjährig

- -

12.5

Streber, Zingel streber

ganzjährig

- -

12.6

Zingel, Zingel zingel

ganzjährig

- -

13.

Marmorierte Grundel, Proterorhinus marmoratus

- -

- -

14.

Koppe, Cottus gobio

- -

- -

15.1

3-stach. Stichling, Gasterosteus aculeatus

- -

- -

15.2

9-stach. Stichling, Pungitius pungitius

ganzjährig

- -

16.

Rutte, Lota lota

- -

30

17.1

Edelkrebs, Astacus astacus,

 

 

männlich

- -

12

weiblich

1.10. – 31.7.

12

17.2

Steinkrebs, Austropotamobius torrentium,

 

 

männlich

- -

10

weiblich

1.10. – 31.7.

10

18.

Flußperlmuschel, Margaritifera margaritifera

ganzjährig

- -

19.1

Gemeine Teichmuschel, Anodonta cygnea

ganzjährig

- -

Nr.

Art

Schonzeit

Schonmaß   

19.2

Flache Teichmuschel, Anodonta anatina

ganzjährig

- -

19.3

Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata

ganzjährig

- -

19.4

Malermuschel, Unio pictorum

ganzjährig

- -

19.5

Große Flußmuschel, Unio tumidus

ganzjährig

- -

19.6

Kleine Flußmuschel, Unio crassus

ganzjährig

- -

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Abweichende Schonmaße und Schonzeiten der FG Vach

 

 

Fischart

 

Schonzeit

Schonmaß

in cm

Fangbeschränkung

pro Woche

Bachforelle

01.10. - 28.02.

30

1 Stück

Regenbogenforelle

15.12. - 15.04.

30

1 Stück

Äsche

01.01. - 30.04.

35

1 Stück

Zander

15.02. - 30.04.

50

2 Stück

Hecht / Regnitz

15.02. - 30.04.

60

1 Stück

Hecht / Mannhofer See

15.02. - 01.10.

60

1 Stück

Barbe

01.05. - 15.06.

45

1 Stück

Aal

keine

50

10 Stück

Schleie

keine

28

4 Stück

Karpfen

keine

36

3 Stück

Wels

keine

80

1 Stück

 

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