Dialog mit Kirchen und LSVD - Sachsen beim Fachgespräch über

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz am 15.12.06 in Berlin - Bundestag

   

Am 15.12 vergangenen Jahres fand in Berlin im Europasaal des Paul-Löbe-Hauses direkt neben dem Reichstagsgebäude ein Fachgespräch über das AGG, initiiert von der Grünen- Fraktion im Bundestag und dem Europaparlament, statt. Eingeladen wurden unter anderem Mitglieder von Nichtregierungsorganisationen wie dem Frauenbund, wir beide vom LSVD und der DmK , Mitglieder des DGB, der Kirchen, Mitglieder der Senatsverwaltung Berlin und der Bundesbehörden und zahlreicherjuristischer, publizistischer und wissenschaftlicher Institutionen.

Diskutiert wurde unter anderem über den Stand der Gleichbehandlung und Antidiskriminierungspolitik in der Bundesrepublik und der EU.

Dabei zeigte sich, dass Antidiskriminierungspolitik nicht neu ist. Seit dem 18. Jhd. hat sich Stück für Stück eine Menschenrechtskultur aufgebaut, bei der jedem Menschen Freiheitsrechte in gleichem Maße aufgrund seines Menschseins zustehen. Es stellte sich heraus, dass bereits in der UN-Menschenrechtscharta von 1948 ein offener Katalog über Diskriminierungspunkte (wie etwa Rasse oder ethnischer Herkunft) vorhanden war, der sich in den Folgejahrzehnten erheblich erweiterte und vor allem ausdifferenzierte.

Betont wurde dabei auch, dass ohne den Gleichheitsanspruch die Freiheitsrechte lediglich Privilegien einer bestimmten Gruppe und keine allgemeinen Menschenrechte wären und de facto Gleichberechtigung ausgeschlossen ist

Erwähnt wurde dabei auch die Kritik beim Zustandekommen des Gesetzes. Vor allem die Wirtschafts- und Besitzstand wahrenden Verbände hatten in gleichermaßen polemischer wie übertriebener Art und Weise vor einem Tugendstaat gewarnt, bei der der Staat die Moral vorgibt und so die Freiheitsrechte wie die des Vertrags und der Meinung massiv einschränkt und so eine Prozesslawine auslöst.

Dem konnte entgegengehalten werden, dass es bis jetzt zu keiner Prozesslawine gekommen ist und ähnliche Rechtsprinzipien bereits beim Schutze des Kindes oder dem Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht angewandt wurden.

Das bedeutet ferner, dass nicht nur nachgiebige, sondern auch bereits normative Regeln existieren, die explizit ein Verbot der Benachteiligung aussprechen.

Tendenziell haben sich seit 1948 vier zentrale Punkte weiter entwickelt:

- eine Ausweitung der Merkmale, die als Anknüpfungspunkte verbotener Diskriminierung     fungieren

- die Perspektiverweiterung von formaler zu de facto materieller Gleichberechtigung     (darunter wachsendes Bewusstsein für indirekte und strukturelle Diskriminierung)

- staatliche Verantwortung für den Schutz vor Diskriminierung durch Private

und

- die Entwicklung einer institutionellen Komponente des Diskriminierungsschutzes, sprich eines bundesweiten Anti-Diskr.-Büros. 1

 

Als erste Tendenz sprach z.B. Irmingard Schewe-Gerigk, MdB, die staatliche Verantwortung an. Sie betonte unter anderem, dass man die 2-monatige Schadensmeldefrist bei sexueller Ungleichbehandlung als Zumutungsfrist nicht einfach kritiklos so hinnehmen kann.

Des weiteren ist es ihrer Ansicht nach auch nicht hinnehmbar, dass Arbeitgeber aus dem Schadensersatz ausscheiden, wenn Ausschlußregeln im Tarifvertrag enthalten sind.

Beim so bestehenden Schutzrahmen betreffender Personen oder Personengruppen sind auf jeden Fall Zweifel angebracht, was dessen Wirksamkeit angeht, weil sich betroffene Opfer von Ungleichbehandlung fast nie innerhalb von 2 Monaten nach dem Schadensereignis gegen ihre Peiniger zur Wehr setzen, sei es aus Scham oder Unwissenheit über die Rechtslage.

Beim bisher erreichten Schutz gibt es ihren Worten nach aber auch Positives zu melden:

die Rechte Betroffener werden durch das AGG überhaupt erst einmal in einen Schutzrahmen des Rechts eingebunden

Als weiterer Referent kam Volker Beck,MdB und selbst schwuler Aktivist, zu Wort.

Als rechtspolitscher Sprecher der Grünen referierte er zum Thema Klagemöglichkeiten in der deutschen Rechtslandschaft, also zu zweitem und drittem Punkt , der sich 1948 weiter entwickelt hat.

Seiner Ansicht nach wäre es den Menschen besser getan, dass statt jedes Individuum selbst ein Verband, der sich um den Einzelfall kümmert, eine Klage einreicht. Dies zielt auf das so genannte Verbandsklagegesetz ab, mit dem dem Individuum eine Hürde bei der Klageerhebung und  bestreitung genommen wird. Der einzelne Bürger kann in den meisten Fällen nur recht schwer beweisen, wie und warum die Gegenpartei diskriminiert hat.

Der deutsche Gesetzgeber sieht ein solches Verbandklagerecht derzeit nicht vor. Dabei gibt es vor allem zwei Punkte, die ein solches Gesetz besser erscheinen lassen:

1.- wie bereits erwähnt die überforderung des Einzelnen, sich wehren zu können

2.- Auswirkungen für diskriminierende Individuen wären zwar geringer, aber es würde keine Knutung durch einmalige Finanzzahlungen stattfinden ( deren Wirkung ohnehin vom Geldbeutel abhängig ist), die Wirkungen für diskriminierende Gruppendynamiken wären dabei umso grösser, da mit dem Verbandsklagerecht auch eher auf Unterlassung erweitert gestritten werden könnte, so dass auch zukünftig Verstöße automatisch unter Strafe gestellt sind unter Einbeziehung von Personengruppen

 

Weitere Referenten waren dann unter anderem Claudia Roth, Vorsitzende der Grünen-Fraktion und MdB, Hiltrud Breyer, MdEP; Petra Follmar-Otto, Mitarbeiterin des Deutschen Instituts für Menschenrechte (das wirklich ein Institut und keine Scheineinrichtung wie das von OJC ist), Dr.Joachim Ott von der Europäischen Kommission,

Dick Houtzager vom niederländischen Büro LBR gegen Rassendiskriminierung in Rotterdam sowie Elisabeth Schroedter, ebenfalls von den Grünen im EP.

Petra Follmar-Otto sprach über die jüngeren Entwicklungen des Wertesystems in Europa.

Nach Interpretation des 13 der EU-Richtlinie 2000/78/EU verbietet sich die Diskriminierung auch bei Versicherungen zwischen Mann und Frau –Tarifen oder unterschiedlichen Kassenbeiträgen aufgrund eines genetisch höheren Risikos bspw..

Deshalb sollen Unisextarife eingeführt werden, um z.B. der Frau nicht allein die

Kosten für Schwangerschaft und Kinderbetreuung aufzubürden.

Allerdings gibt es innerhalb der EU eine erhebliche Hierarchie der Schutzniveaus.

Zwar ist überall die Hautfarbe geschützt, aber noch nicht die sexuelle Orientierung überall gleichermaßen, wie das Bsp. Lettland zeigt.

Auch der Behindertenschutz ist noch unzureichend, vor allem derjenigen, die unter Mehrfachdiskriminierung leiden, wie etwa körperbehinderte Frauen und Gehörlose.

Des weiteren wurde auch das Thema Migrantinnen angesprochen, was an diesem  Tag ein sehr unbequemes Thema war. Dazu hat sich u.a. Elisabeth Schroedter zu Wort gemeldet.

Laut ihren Aussagen hängt der Bleibestatus der Migrantinnen insbesondere von dem des Mannes ab, es ist also bereits eine Eheeigenschaft nötig. Das wiederum bestärkt die Heirat in einer Zwangsehegemeinschaft. Ein Thema, das in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung in den Medien gewonnen hat durch Negativnews. Dazu kam auch ans Licht, dass etwa Genitalverstümmelungen nicht meldepflichtig sind. Zumindest gibt es darüber kein Gesetz.

Diese Themen hätten schon lange verbindlich gelöst sein müssen, jedoch liegt deren Nichterledigung auch daran, dass die Rechtsverbindlichkeit von EU-Verfassungsnormen erst mit der Annahme der EU-Verfassung einhergeht und in den audiovisuellen Medien auch z.T. entstellende äußerungen gemacht werden dürfen.

Kinder und Jugendliche müssten nach einstimmiger Meinung besser in den Schutzrechten und  pflichten geschult und erzogen werden. Und auch die Ehe darf nicht als Mittel zur strukturellen Diskriminierung innerhalb von Gesellschaftsschichten verwendet werden, wie etwa durch das Ehegattensplitting, das jetzt zugunsten von verheirateten Paaren zum Familiensplitting umfunktioniert werden soll.

Eine Kontrolle ala Sittenwächter wäre indes nicht vonnöten.

 

Dick Houtzager aus Rotterdam verglich die seit 1984 bestehende und weiterentwickelte Gesetzgebung der Niederlande mit dem AGG in Deutschland. Ab 2007 darf es in den Niederlanden keine Diskriminierung mehr auch im Strafrecht geben. Bisher war dies eher im Zivilrecht der Fall

Geahndet werden können demnach Anstiftung zu Hass, Disk. in Beruf und Amt, im Strafrecht sowie beim Zugang zu Dienstleistungen und Gütern. Dies war bisher außer im Strafrecht schon lange der Fall. Seit 1997 gibt es auch separate Gesetze bei Behinderung und Altersbenachteiligung.

Des weiteren können sich auch Männer und Mehrheiten wehren, was in D nicht explizit betont wird, in den Niederlanden aber schon.

Im Ggs. zu D haben die Niederlande bereits eine halbjuristische Instanz eingerichtet, die CGB. Ein Semi-Gericht, welches zwar keine richterlichen Entscheidungen wie im Strafrecht fällen kann, jedoch schon eine gewisse Macht in sich vereint. Durch Schlichtungsgespräche wird versucht, einen Kompromiss herbeizuführen. Falls diese Gespräche nicht fruchten, kann nach einer Weile erneut ein Versuch unternommen werden. Falls auch dieser scheitert, wird der Fall evtl. an die Justiz abgegeben.

 

Es muss innerhalb der EU ein gleicher Standard gefunden werden, ein sogenanntes Levelling Up durchgeführt werden, eine Heraufsetzung an ein Mindestniveau an Schutz.

 

Ebenfalls im Ggs. zu der Bundesrepublik gibt es keine Zwei-Monatsfrist, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, wie wir sie aus dem BGB 193ff kennen.

Allerdings sind die Religionsgemeinschaften im Königreich NL nur ungenügend abgedeckt, so dass sie wie auch in D den Zutritt zu ihren Institutionen verweigern können im Rahmen der Religionsfreiheit.

 

Dr. Joachim Ott vom Bundesfamilienministerium sprach darüber, dass Menschenrechte Standards setzen und Institutionen diese unterstützen sollen mit durchführenden Postitivmaßnahmen, so genannten positive measures ,etwa wie der bereits erfolgten Quotenregelung, wobei hier von positiver Diskriminierung gesprochen wird. So wurde z.B. die Benachteiligung Behinderter und von Frauen in der Arbeitswelt zurückgedrängt.

 

Die grüne Bundestags und –EP-Fraktion wiederum beklagte den fehlenden Frauenanteil in der Justiz sowie die Sinnlosigkeit eines formellen Justizsystems, die den fehlenden Frauenanteil durch strukturelle Behinderung wie etwa ungleicher Bezahlung und Förderung zur Folge hat.

So sind Richter und Ministerien des Bundes und der Länder noch gar nicht richtig sensibilisiert, was den Umgang mit dem AGG angeht, oftmals kennen sie diese noch gar nicht, wie jüngst ein Fall aus Dresden beweist. Hier hatte das sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sogar behauptet, Behinderte, sexuelle Minderheiten und Frauen müssen sich in Deutschland nun einmal Diskriminierung gefallen lassen, selbst wenn es dadurch zu mentalen Schäden köme (Telefongespräch zwischen dem Ministerium, Tom Haus und mir).

Nächste Referentin war Anne Köbes vom Antidiskriminierungsbüro Sachsen aus Leipzig.

Sie hatte uns als  LSVD-Vertreter zu der Konferenz eingeladen durch Empfehlung an Frau Irmingard Schewe-Gerigk und Elisabeth Schroedter

Nach ihrer Recherche weisen insbesondere auch die Institutionen des Bundes bei der Aufklärungsarbeit und Ausstattung erhebliche Mängel auf.

Das Antidiskriminierungsbüro des Bundes in Berlin ist von Bund regelrecht zusammengestutzt worden. Gerade einmal 20  30 Mitarbeiter sind dort mit Antidiskriminierungspolitik beschäftigt, geplant waren an die 60. Des weiteren kommt der gröte Teil aus dem Familienministerium aus fachfremden Bereichen. Von einer Sensibilisierung durch langjährige Erfahrungen kann hierbei nicht die Rede sein.

In den Bundesländern wiederum sieht es noch viel schlimmer aus. Lediglich das Land Sachsen hat eine nennenswerte Anlaufstelle zur Verfügung in Leipzig, allerdings nur aus Spendenmitteln und Förderung durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert. Das land selber hat sich nicht daran beteiligt. In Berlin ist solch eine Anlaufstelle anscheinend gerade im Entstehen.

Die Anlaufstelle in Leipzig hat sich 2004 gegründet und ist zum großen Teil auch sehrehrenamtlich tätig. So hat sie insbesondere gaynial.net und den LSVD bei der Konflitklösung an der TU Chemnitz mit einer evangelikalen Gruppe, die früher Umerziehungs- und jetzt Veränderungsversuche von Wüstenstrom bewirbt, unterstützt.

So verbieten ADG-Richtlinien Diskriminierung durch politische Organisationen Versicherungen, aber auch bei den stark umstrittenen Rechten der Religionsgemeinschaften.

Insbesondere die Kirchenklauseln sind zu großzügig ausgelegt, wie es sich beim Kopftuchstreit oder Kruzifix gezeigt hat.

Zu diesen Themen haben ich und Tom den Teilnehmern bisher einiges noch Unbekannte vortragen können. So etwa die Auseinandersetzung des LSVD Sachsen mit den Umpolungsversuchen von OJC und Wüstenstrom, der Arbeit der DmK sowie auch die Thematik von MigrantInnen, die zu den sexuellen Minderheiten gehören. Wir haben erfahren können, das es zum Thema Homophobie viele Aktionen im Jahr der Chancengleichheit 2007. geben wird und sich Elisabeth Schroedter (MdEP) auch für homo- und bisexuelle MigrantInnen im EU-Parlament einsetzen wird. Hier dürfen wir im Jahr der Ratspräsidentschaft wohl noch auf einige Beiträge hoffen. Die Teilnehmer der Konferenz waren sehr erfreut über unsere Präsenz als Vertreter des LSVD und der HuK, da sie auf jeden Fall mit uns gerechnet hatten.

Wir haben beide auch daran appelliert, dass die Gesellschaft auf jeden Fall mehr Kapazitäten zur Konfliktlösung bekommen muss, die EU-Sozialpartner, Kommunen, NGOs und die Länder die Pflicht haben, rasch zahlreiche Gleichbehandlungsstellen einzurichten. Präsenz und ein Glaube an ein funktionierendes , nicht nur informelles Justiz- und Gesamtsystem fehlen noch.

Des weiteren müssen und werden EU-Förderprogramme aufgelegt werden zu den Themen

Beschäftigung und soziale Progressivität.

 

Weitere Problembereiche der bisher und zukünftig zu schaffenden Strukturen der Gleichbehandlungsstellen sind ihre Unabhängigkeit, d.h. zu verhindernde Politisierung, da wie bereits oben erwähnt , das Bundesfamilienministerium die Leitung des Bundesantidiskriminierungsbüros durch intern ausgeschriebene Nominierungen und evtl. Personalüberhangsabbau vollzieht. Dadurch ist die Unabhängigkeit vom derzeit politisch wehenden Wind nicht gewährleistet.

Gleichermaßen ist der regionale Unterbau nicht vorhanden und kein Leiter für das Bundesbüro ernannt. Weiterhin kann das Bundesbüro Stellungnahmen nicht erzwingen, sondern nur ersuchen und durch die Zersplitterung der Zuständigkeiten nur weiterleiten an das jeweilige Amt. So entsteht ein sich um die eigene Achse Kreiseln ohne Ende. Der Wirksamkeit der Anwendung des AGG kann somit nicht entsprochen werden.

Ferner müssten Untersuchungen zum Thema Gleichbehandlung angestellt, eine Art Bestandsaufnahme, und Trainings angeboten werden.

Somit sollte nicht nur Einzelfallpolitik, sondern auch Schwerpunktarbeit geleistet werden.

 

Der gleichen Ansicht ist auch Mirjam Alex von der Rechtsabteilung von Verdi.

Ihrer Ansicht nach hat die Gleichbehandlung noch nicht irgendwelche ersichtliche Folgen, somit besteht eine Diskrepanz zwischen Realität und Fiktion.

Im Arbeitsleben, so etwa im Bewerbungsverfahren oder bei der Arbeit, müssen sich Beschäftigte gerade jetzt zunehmend Erniedrigungen, Belästigungen, Anfeindungen und Mobbing ausgesetzt sehen. Man kann sich zwar beim Betriebsrat beschweren, jedoch ist dem

Problem keine Abhilfe geschaffen. Der Arbeitnehmer hat zwar das leistungsverweigerungsrecht, der Arbeitgeber kann ihn aufgrund seiner stärkeren Machtposition eine Kündigung aussprechen, gegen die man wieder vor Gericht ziehen muss.

Deshalb wäre gerade hier ein Verbandsklagerecht mit Beweislastumkehr vonnöten, um zukünftig entgegenzuwirken. Beweislastumkehr heißt aber nicht, dass dann die Beweislast alleine beim AG liegt, sondern je zur Hälfte beim AN und beim AG.

Schadensersatz gibt es zwar im Tarifvertragsrecht, jedoch kann hier keine Naturalrestitution, d.h. Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schaden erfolgen, sondern nur Geldersatz.

Das wiederum kann aber auch nicht die Quintessenz des Ganzen sein, sondern es muß eine zukünftige Ausrichtung erfolgen, um so weiteren Schaden zu verhindern. Der Prozesslawine wäre mit dem Verbandsklagerecht und dem Maßregelungsverbot nach Beschwerde ein Riegel vorgeschoben.

Besonderheiten gibt es wie oben angesprochen im Kirchenrecht: Die Kirchenklausel macht Unterschiede bei der Einstellung , etwa im Verkündigungsdienst und beim Pflegepersonal. Nach Ansicht von Mirjam Alex muss man hier die Rechtsprechung abwarten.

 

Zuletzt kam Dr. Christiane Franzius von der nationalen Geschäftsstelle des Europäischen Jahres der Chancengleichheit 2007 (EJdC 2007) zu Wort.

Sie stellte das Programm des EJdC 2007 vor. Schwerpunkte sind unter anderem Musterprojekte in Deutschland wie ein Aktionsplan gegen Homophobie, zu Pfingsten eine Tagung zum Thema Muslime und Christen und viele andere, bewusstseinsbildende Maßnahmen.

Beteiligen kann man sich daran unter anderem mit Logos und Veranstaltungen. Dazu finden am 30.01-31.01.2007 eine Eröffnungskonferenz in Berlin sowie drei weitere Konferenzen, verteilt über das Bundesgebiet, statt.

Darüber hinaus wird es eine Abschlusskonferenz in NRW und eine Konferenz mit dem ADB mit dem Thema 1 Jahr Gültigkeit des AGG geben. Genauer Ort und Infos rund um das Thema Europäisches Jahr der Chancengleichheit finden sich im Internet.

Es wird auch eine Gründungsveranstaltung zur Aufstellung des Bundesverbandes der einzelnen Andidiskriminierungsbüros stattfinden. Ort und Datum konnten wir leider nicht erfahren, da diese noch nicht fest standen.

 

Zu guter Letzt konnten ich und Tom in den Pausen wertvolle Kontakte und Erfahrungen mit Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck, Elisabeth Schroedter und Anne Kröbes sammeln, die uns bei unserer zukünftigen Arbeit sicherlich nützlich werden können.

 

Michel & Tom

 

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