Neue Gesetzte für Patienten
Spezialisierte Pflege bis ans Lebensende
Berlin - Schwerstkranke Patienten sollen nach dem Willen der großen Koalition von diesem Jahr an einen gesetzlichen Anspruch auf eine so genannte palliativmedizinische Versorgung haben. Unter Palliativmedizin versteht man die umfassende Betreuung unheilbar erkrankter Menschen bis zum Tod.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte zum Jahresende eine entsprechende Richtlinie formuliert. Sie sieht vor, dass die geplanten Hilfen von der Beratung bis zur Vollversorgung reichen und von spezialisierten ambulanten Palliativ Care Teams durchgeführt werden können. Die Teams fahren bei Bedarf zum Patienten, damit dieser in seinem gewohnten Wohnumfeld betreut werden kann.
Nachdem die Richtlinie nun steht, sind die Krankenkassen gefordert, mit Krankenhäusern, Ärzten, Pflegern und anderen Leistungserbringern Verträge über die Gründung ambulanter Palliativ Care Teams zu schließen. Dabei ist wichtig, dass die Palliativ Care Teams aus qualifiziertem Fachpersonal zusammengesetzt sind. Hier liegt nach Ansicht des G-BA Vorsitzenden Dr. Rainer Hess ein möglicher Schwachpunkt: „Weil diese Richtlinie sehr weit gefasst ist, besteht die Gefahr, dass die Qualität auf der Strecke bleibt und die Krankenkasse die günstigste Versorgung wählt. Wenn das der Fall ist, werden wir uns nicht scheuen, direkt nachzubessern.“
Alle Klinik- und Hausärzte können die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) verordnen. Die Krankenkassen müssen Anträge auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung in jedem Fall nach drei Tagen beantworten. Alle Kosten für diesen Zeitraum müssen – unabhängig vom Ergebnis des Antrags – immer von der Kasse übernommen werden. Dr. Rainer Hess vom G-BA schätzt, dass mit einer Umsetzung der Richtlinie allerdings nicht vor April 2008 zu rechnen sei.
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Persönliches Budget
Rechtsanspruch ab 1. Januar 2008
Ab 1. Januar 2008 haben behinderte Menschen laut SGB IX einen Rechtsanspruch auf ihr persönliches Budget. Es soll ihnen mehr Freiheit bei der Zusammenstellung ihrer Reha-Maßnahmen bringen. Statt der Sachleistungen bekommen sie dann Geld und können sich davon ihre Reha-Leistungen selbst kaufen. Zunächst wird festgelegt, wieviel Geld der Einzelne benötigt. Die notwendigen Reha-Maßnahmen werden schriftlich festgelegt, und der Erfolg soll alle zwei Jahre überprüft werden.
Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt. Dadurch können Leistungsempfänger/-innen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern/Budget-nehmerinnen, die den "Einkauf" der Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll.
Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.
Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger/-innen und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt.
Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben trägerübergreifende Persönliche Budgets als Komplexleistungen; Hiervon spricht man, wenn mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Seit dem 1. Juli 2004 ist geregelt, dass heute neben allen Leistungen zur Teilhabe auch andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden können.
Für ein Persönliches Budget müssen Menschen mit Behinderungen einen entsprechenden Antrag beim Leistungsträger stellen. Ab 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass dem Wunsch- und Wahlrecht der potentiellen Budgetnehmer/-innen in vollem Umfang entsprochen wird und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich alle Anträge auf Bewilligung von Persönlichen Budgets zu genehmigen sind.
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Schmerzpatienten haben endlich mehr Rechte auf Reha-Maßnahmen
Hier ein Auszug des Gerichtsbeschlusses vom 23.05.2007
Landessozialgericht Hamburg
In dem Beschwerdeverfahren
Beschluss
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
gegen Deutsche Rentenversicherung Bund. Ruhrstraße 2, 10709 Berlin1 -
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 21. Mai 2007 durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts den Richter am Landessozialgericht den Richter am Landessozialgericht
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. November 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung zu gewähren, in der eine spezielle Schmerztherapie durch kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
Die am 5. Dezember 2006 durch die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 6. November 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht ab- geholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist auch begründet Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationsklinik zu bewilligen, in der eine kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden kann.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell- rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt 1 der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gem . 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin angesichts der ärztlich dokumentierten Beschwerden und des Umstandes, dass über einen bereits im Juni 2005 gestellten Antrag zu befinden ist, ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann..
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation steht nicht im Streit, sondern allein die Frage, wie die Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch — Sechstes Buch — Gesetzliche Rentenversicherung — SGB VI bestimmt zwar der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer. Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin jedoch bei summarischer Prüfung fehlerhaft ausgeübt.
Ausweislich der Verwaltungsakte haben auch die beratenden Ärzte der Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer Behandlung in einer Klinik für spezielle Schmerztherapie bejaht. Zwar bietet die von der Antragsgegnerin als geeignete Rehabilitationseinrichtung ausgewählte Argentalklinik derartige Leistungen an, doch hat die Antragstellerin durch die Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte glaubhaft gemacht, dass sie &ne spezielle Form der Schmerztherapie, nämlich eine kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation, benötigt.
Der Orthopäde Dr. hat mit Schreiben vom 10. Januar und 21. Dezember 2006 ausgeführt. dass das bei der Antragstellerin bestehende chronische Schmerzsyndrom nur in einer auf Spezielle Schmerztherapie mit Nervenblockaden ausgerichteten Klinik erfolgreich behandelt werden könne, und zwar in Form einer kontinuierlichen Blockade der Beinnerven über einen Katheter. Die Allgemeinärztinnen und haben die Auffassung vertreten, dass diese Vorgehensweise die einzig wirklich erfolgversprechende Möglichkeit sei die Schmerzen zu verringern bzw. zu beseitigen. In diesem Sinne haben sich ferner der Orthopäde Dr. sowie die Anästhesisten Dr. Krumbeck und Dr. Leeser in ihren Stellungnahmen vom 27. September, 21. September und 6. März 2006 geäußert.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass Dr. Krumbeck und Dr. Leeser aufgrund ihrer Tätigkeit in der von der Antragstellerin favorisierten Schmerzklinik in Bad Mergentheim ihrem Begehren nicht völlig unbefangen gegenüberstehen könnten, liegen somit Aussagen weiterer Mediziner vor. Die Antragsgegnerin ist diesen in sich schlüssigen Aussagen bislang weder substantiiert entgegengetreten noch hat sie sich überhaupt mit der Frage ob diese Form der Behandlung erforderlich Tat, auseinandergesetzt. Im Schriftsalz vom 3 Mai 2007 räumt sie erstmals — fast zwei Jahre nach Antragstellung — ein, dass die von den behandelnden Ärzten vorgeschlagene Form der medizinischen Vorgehensweise nachvollziehbar ist. Da die Antragstellerin somit glaubhaft gemacht hat, dass sie eine medizinische Rehabilitation in einer Einrichtung benötigt, in der kontinuierliche Blockaden der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden können, ist insoweit das der Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 3GB VI zustehende Ermessen auf Null reduziert.
Mit ihrem Vortrag — ebenfalls erstmals im Schriftsatz vom 3. Mai 2007 — dass es sich bei der Behandlung in Form der Katheterimplantation um einen massiv invasiven Eingriff handele, der als Akutbehandlung in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung einzuordnen sei, kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Der Senat verweist dazu auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des SG Kassel vom 27, September 2005. Ganz im Vordergrund steht hier der rehabilitative Ansatz (vgl. allgemein Hennies in Berl.Komm.RRG 92, § 13 SGB VI Rn. 27). Dabei ist die vorgesehene Nervenblockade nicht isoliert zu betrachten. Die Unterbindung der Schmerzempfindung wird als Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz des rehabilitativen Programms gesehen (so insbes. Dr. Leeser). Nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation wird geprüft werden, welche beruflichen Maßnahmen zu erfolgen haben. Mit der in Rede stehenden Rehabilitationsmaßnahme soll vorrangig eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden.
Die von der Antragsgegnerin ausgewählte Argentalklinik bietet, wie sie auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt bat, diese Behandlungsform nicht an und ist damit nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zur Durchführung der Behandlung geeignet. Die Antragsgegnerin wird daher im Rahmen des ihr zukommenden Auswahlermessens eine andere Rehabilitationseinrichtung auszuwählen haben! in der die als erforderlich anzusehende Behandlungsform angeboten wird. Ist keine entsprechende Vertragseinrichtung vorhanden, dürfte der Bewilligung der beantragten Maßnahme in Bad Mergentheim nichts entgegenstehen (vgl. KassKomm-Niesel, § 15 3GB VI Rn, 2021).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
gez. gez. gez.
Ausgefertigt:
Hambug den 23. Mai 2007