Die Satzung des Vereins
S a t z u n g:
Bürgervereinigung Aquila – Küppersteg e.V. von 1984
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Bürgervereinigung Aquila – Küppersteg e.V.
Der Sitz ist in Leverkusen.
§ 2 Vereinszweck:
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der
Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sein Ziel ist es,
folgende
1. Die Förderung und Pflege nachbarschaftlicher Beziehungen und
des
zwischen Alt und Jung, der Austausch mit ausländischen Mitbürgern,
der Erhalt der
Mitbürger und Hilfestellung
2. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der
Vermietungsgesellschaft
bestehenden Mietverhältnisse oder die Wohnumfeldverbesserung geht.
3. Die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu
unterschiedlichen
Wirtschaft und Recht, etwa durch Vortragsreihen,
Diskussionsabende uvm.
4. Die Umfeldpflege im Bereich der Wohnanlage sowie
im Stadtteil Küppersteg unter
des Umweltschutzes durch Mitteilungen und Anregungen gegenüber
städtischen Behörden sowie durch Einbringen von
Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der Verkehrsgestaltung,
der Pflege der Grünanlagen und dem Schutz vor Lärmentwicklung.
5. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft:
Jedes Mitglied hat Anspruch auf gleichen Zugang zu allen
Einrichtungen und Leistungen des Vereins.
Mitglied werden kann jede Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat und in der Aquila-Siedlung in
Leverkusen-Küppersteg oder einem anderen Stadtteil
von Leverkusen wohnt.
Mitglieder, die außerhalb von Leverkusen wohnen und
die Ziele des Vereins unterstützen
können eine sog. Fördermitgliedschaft abschließen,
ohne jedoch Anspruch auf Inanspruchnahme der
Vereinsleitungen zu haben.
Der Beitritt erfolgt schriftlich.
Wenn innerhalb von vier Wochen nach der Beitrittserklärung
von Seiten des Vereins kein ablehnender Bescheid erfolgt,
ist die Mitgliedschaft wirksam.
Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme eines
Antragstellers abzulehnen.
Gegen diese Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen
nach entsprechendemBescheid Einspruch erhoben werden,
über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Jedes Mitglied bzw. jede Familieneinheit zahlt einen Mitgliedsbeitrag,
der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag dient zur Erreichung des Vereinzwecks und
zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsgeschäfte
zu gewährleisten, müssen die Beiträge im Voraus ganzjährig
eingezahlt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist zum Abschluss des Geschäftsjahres nach einer
drei Monate vorher erfolgten schriftlichen Kündigung gegenüber
dem Vorstand zulässig.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
verstoßen hat, so kann es
Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben.
Gerät ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als sechs Monate
in Rückstand, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Geschäftsjahr, Geschäftsführung:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand.
§ 6 Vereinsorgane:
Die ausführenden Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand, bestehend aus:
Einem Vorsitzender
Einem Stellvertreter
Einem Kassierer
Einem Schriftführer
Einem bis drei Beisitzer
c. 2 Revisoren
§ 7 Mitgliederversammlung, Wahlen,
Anträge, Beschlussfähigkeit:
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie entscheidet über alle
Sie wählt alle drei Jahre den Vorstand und die Revisoren.
Sie nimmt in jedem Jahr den Bericht des Vorstands über seine
Tätigkeit und den Kassenbericht entgegen.
Danach entscheidet sie nach Anhörung der Revisoren über
die Entlastung des
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Außer in den in § 2 aufgeführten Veranstaltungen und
Zusammenkünften ist vom Vorstand nach Beendigung eines
jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen
des Vorstands oder
dahingehenden Antrag stellen einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei
Wochen vor dem anberaumten Termin zu erfolgen.
Dies geschieht durch schriftlich Einladung aller Mitglieder / Mitgliedsfamilien.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein
Protokoll einzutragen.
Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Jedes Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung Anträge
stellen, über die mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins betreffen, sind dem
vor dem Termin zur Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied ist nur dann wählbar und wahlberechtigt, wenn die
ordnungsgemäße Beitragspflicht erfüllt wurde.
§ 8 Vorstand:
Der Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende
und sein Stellvertreter.
Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der von den
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und
gegebenen Geschäftsordnung.
Er beschließt über die Durchführung der satzungsgemäßen
Vereinsaufgaben, sorgt für ordnungsgemäßen Einzug der
Mitgliedsbeiträge und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand gibt sich jeweils zu Beginn seiner Amtszeit
eine Geschäftsordnung.
Die Durchführung der Beschlüsse liegt in den Händen
des Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung sowie der Verhinderung
seines Stellvertreters ergibt sich die Durchführung der Beschlüsse
aus der Geschäftsordnung des Vorstands des Vereins.
Der Vorstand kann aus seinen Reihen ein Vorstandsmitglied zeitlich
befristet oder aber für die gesamte Amtszeit des Vorstands zum
Geschäftsführer des Vorstands benennen, um ihn zur Vereinfachung
oder Beschleunigung der Vorstandsarbeit mit der Erledigung der
laufenden Geschäftsführung zu beauftragen.
Der Geschäftsführer hat den Vorstand regelmäßig über seine
Arbeit zu unterrichten und bleibt dem Vorstand sowie der
Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 9 Revisoren:
Den Revisoren obliegt die regelmäßige Kassenprüfung.
Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu
nehmen sowie den Kassenbestand festzustellen.
Am Ende eines Geschäftsjahres haben sie einen Bericht anzufertigen
und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10 Vereinsauflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen von
Dreiviertelaller anwesenden
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 50 % an
a) Kath. Kindergarten Christus-König,
Fröbelstr. 3, 51373 Leverkusen
b) Städt. Gem. Schule Küppersteg,
Kerschensteinerstr. 2, 51373 Leverkusen
Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit in
der Mitgliederversammlung am 01.08.2008 beschlossen.
1.Vorsitzender
_
