Die Satzung des Vereins


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S a t z u n g:

 

Bürgervereinigung Aquila  – Küppersteg e.V. von 1984


§ 1    Name und Sitz des Vereins:

          Der Verein trägt den Namen:

             Bürgervereinigung Aquila – Küppersteg e.V.

             Der Sitz ist in Leverkusen.

 

§ 2    Vereinszweck:

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sein Ziel ist es,

folgende gemeinnützige Aktivitäten zu entwickeln und zu fördern:

 

1.       Die Förderung und Pflege nachbarschaftlicher Beziehungen und
des
Gemeinschaftslebens, insbesondere die Förderung der Kontakte
zwischen
Alt und Jung, der Austausch mit ausländischen Mitbürgern,
der Erhalt der
Möglichkeiten zur Teilnahme am Leben für ältere
Mitbürger und Hilfestellung auf diesem Gebiet.

2.      Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der
Vermietungsgesellschaft
und Behörden, soweit es um die
bestehenden
Mietverhältnisse oder die Wohnumfeldverbesserung geht.

3.      Die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu
unterschiedlichen
Lebensbereichen aus Politik, Kultur,
Wirtschaft und Recht,
etwa durch Vortragsreihen,
Diskussionsabende uvm.

4.      Die Umfeldpflege im Bereich der Wohnanlage sowie
im Stadtteil Küppersteg unter Berücksichtigung der Belange
des Umweltschutzes durch Mitteilungen
und Anregungen gegenüber
städtischen Behörden sowie durch Einbringen
von
Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der Verkehrsgestaltung,

der Pflege der Grünanlagen und dem Schutz vor Lärmentwicklung.

5.    Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen ähnlicher Zielsetzung.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit:

        

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4    Mitgliedschaft:

 

Jedes Mitglied hat Anspruch auf gleichen Zugang zu allen
Einrichtungen und Leistungen des Vereins.

Mitglied werden kann jede Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat
und in der Aquila-Siedlung in
Leverkusen-Küppersteg oder einem
anderen Stadtteil
von Leverkusen wohnt.

Mitglieder, die außerhalb von Leverkusen wohnen und
die Ziele des Vereins unterstützen möchten,
können eine sog. Fördermitgliedschaft abschließen,

ohne jedoch Anspruch auf Inanspruchnahme der
Vereinsleitungen zu haben.

Der Beitritt erfolgt schriftlich.

Wenn innerhalb von vier Wochen nach der Beitrittserklärung
von Seiten
des Vereins kein ablehnender Bescheid erfolgt,
ist die Mitgliedschaft wirksam.

Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme eines
Antragstellers abzulehnen.

Gegen diese Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen
nach entsprechendemBescheid Einspruch erhoben werden,
über den die
Mitgliederversammlung entscheidet.

Jedes Mitglied bzw. jede Familieneinheit zahlt einen Mitgliedsbeitrag,
der von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag dient zur Erreichung des Vereinzwecks und
zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands.

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsgeschäfte
zu gewährleisten,
müssen die Beiträge im Voraus ganzjährig
eingezahlt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist zum Abschluss des Geschäftsjahres nach einer
drei Monate vorher erfolgten schriftlichen Kündigung gegenüber
dem Vorstand zulässig.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
verstoßen hat,
so kann es durch einen Mehrheitsbeschluss des
Vorstands mit sofortiger
  Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen oder
persönlichen Stellungnahme zu geben.

Gerät ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als sechs Monate
in Rückstand,
so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5    Geschäftsjahr, Geschäftsführung:

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand.


§ 6    Vereinsorgane:

 

 

          Die ausführenden Organe des Vereins sind:

a.                Die Mitgliederversammlung

b.                Der Vorstand, bestehend aus:

                                 Einem Vorsitzender

                                 Einem Stellvertreter

                                 Einem Kassierer

                                 Einem Schriftführer

                                 Einem bis drei Beisitzer

             c.                2 Revisoren

 

 

§ 7    Mitgliederversammlung, Wahlen, 

          Anträge, Beschlussfähigkeit:

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie entscheidet über alle Fragen des Vereinslebens.

Sie wählt alle drei Jahre den Vorstand und die Revisoren.

Sie nimmt in jedem Jahr den Bericht des Vorstands über seine
Tätigkeit und den Kassenbericht entgegen.

Danach entscheidet sie nach Anhörung der Revisoren über
die Entlastung des
Vorstands.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Außer in den in § 2 aufgeführten Veranstaltungen und
Zusammenkünften
ist vom Vorstand nach Beendigung eines
jeden Geschäftsjahres eine
ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen
des Vorstands oder wenn mehr als 10 % der Mitglieder einen
dahingehenden Antrag stellen einberufen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei
Wochen
vor dem anberaumten Termin zu erfolgen.

Dies geschieht durch schriftlich Einladung aller Mitglieder / Mitgliedsfamilien.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein
Protokoll einzutragen.

Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.

Jedes Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung Anträge
stellen,
über die mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins betreffen,
sind dem Vorstand spätestens eine Woche
vor dem Termin zur Versammlung
schriftlich mitzuteilen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied ist nur dann wählbar und wahlberechtigt, wenn die
ordnungsgemäße Beitragspflicht erfüllt wurde.

 

  

§ 8      Vorstand:


Der Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende
und sein Stellvertreter.

Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der von den
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und
gegebenen Geschäftsordnung.

Er beschließt über die Durchführung der satzungsgemäßen
Vereinsaufgaben,
sorgt für ordnungsgemäßen Einzug der
Mitgliedsbeiträge und
bereitet die Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand gibt sich jeweils zu Beginn seiner Amtszeit
eine Geschäftsordnung.

Die Durchführung der Beschlüsse liegt in den Händen
des Vorsitzenden.

Im Falle seiner Verhinderung sowie der Verhinderung
seines Stellvertreters ergibt
sich die Durchführung der Beschlüsse
aus der Geschäftsordnung des Vorstands des Vereins.

Der Vorstand kann aus seinen Reihen ein Vorstandsmitglied zeitlich
befristet oder
aber für die gesamte Amtszeit des Vorstands zum
Geschäftsführer des Vorstands benennen,
um ihn zur Vereinfachung
oder Beschleunigung der Vorstandsarbeit mit der
Erledigung der
laufenden Geschäftsführung zu beauftragen.

Der Geschäftsführer hat den Vorstand regelmäßig über seine
Arbeit zu unterrichten und
bleibt dem Vorstand sowie der
Mitgliederversammlung verpflichtet.

 

 

 

§ 9    Revisoren:

        

Den Revisoren obliegt die regelmäßige Kassenprüfung.

Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu
nehmen sowie den Kassenbestand festzustellen.

Am Ende eines Geschäftsjahres haben sie einen Bericht anzufertigen
und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

§ 10  Vereinsauflösung:

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen von
Dreiviertelaller anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 50 % an

 

a) Kath. Kindergarten Christus-König,
   
Fröbelstr. 3, 51373 Leverkusen

b) Städt. Gem. Schule Küppersteg,
   
Kerschensteinerstr. 2, 51373 Leverkusen

 

Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit in

der Mitgliederversammlung am 01.08.2008 beschlossen.

                  Der Vorstand:                                                  Ralf Gross
                                                                                      
1.Vorsitzender

                                                                                                                                

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